Bundesverwaltungsgericht

Apotheker schlägt Automat

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Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Automaten genügt nicht den Dokumentationspflichten gemäß der Apothekenbetriebsordnung. Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 24. Juni den Betrieb des Abgabeterminals Visavia der Firma Rowa weitgehend verboten. In der jetzt veröffentlichten Begründung führen die Richter zudem aus, warum die Beratung über ein externes Servicecenter ihrer Meinung nach das Fremdbesitzverbot tangiert. Der persönliche Kontakt ist aus Sicht des BVerwG in der Arzneimittelversorgung nicht zu unterschätzen. Generell unzulässig sind Abgabeterminals dem Urteil zufolge aber nicht.

Seitdem in Deutschland der Versandhandel erlaubt ist, müssen Apothekenkunden nicht zwangsläufig eine Apotheke betreten. Beim Arzneimittelterminal hatten die Richter aber ein Problem damit, dass der Apotheker das Rezept - anders als im Versandhandel - nicht vor der Arzneimittelabgabe unterschreiben kann. Das BVerwG witterte in dem Zeitverzug eine zusätzliche Fehlerquelle, zumal zwei Apotheker beteiligt sind: der Apotheker im Servicecenter, der nachts die Verschreibung ändert, und der Apothekenleiter, der morgens das Rezept unterschreibt.

OTC-Arzneimittel dürfen laut Urteil nicht außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke abgegeben werden. Denn typischerweise suchten Patienten das Terminal nachts als Ersatz für den Notschalter der Apotheke auf - mit entsprechendem Beratungsbedarf. Die Videokonferenz galt den Richtern dabei nicht als gleichwertiger Ersatz für eine persönliche Beratung.

Weil Patienten aber im Versandhandel ebenfalls freiwillig auf eine Beratung verzichten können, erlauben die Richter die OTC-Abgabe über das Terminal zumindest während der normalen Öffnungszeiten. Dann könne der Kunde selbst entscheiden, wie er sein Medikament beziehe, so das Argument.

Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist laut Urteil dagegen komplett unzulässig, weil nicht zwingend ein Apotheker per Video zugeschaltet werden muss. Arzneimittel dürfen grundsätzlich nicht durch Automaten in Verkehr gebracht werden. Im Drogeriemarkt gibt es zwar ebenfalls Selbstbedienung, eine sachkundige Person ist aber zugegen.

Schwere Bedenken hatten die Richter gegen das Visavia-Servicecenter: Weil das Terminal von dort aus gesteuert werden könne, laufe der Vertrag auf einen „zeitweisen Fremdbetrieb der Apotheke“ hinaus. Von einer persönlichen Leitung könne hierbei keine Rede mehr sein, so das BVerwG.

Schließlich sei auch im Falle einer Vertretung die Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke nicht aufgehoben. „Die Wahrnehmung dieser Pflichten erfordert notwendigerweise eine gewisse Betriebsbezogenheit des pharmazeutischen Personals“, so die Begründung. Im Servicecenter könnten dagegen Apotheker arbeiten, die der Apothekenleiter noch niemals persönlich getroffen habe. Die vertraglich vereinbarte Weisungsbefugnis des Apothekers reicht den Verwaltungsrichtern nicht aus.

In Deutschland hat Rowa mit diesem Urteil den jahrelangen Kampf um Visavia verloren. Denn die Beschränkung auf OTC-Abgabe während der Öffnungszeiten dürfte das Terminal de facto ausschalten. Doch Rowa hofft auf wachsende Märkte im Ausland.

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