Substitutionspflicht

Apotheker müssen Biosimilars austauschen

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Ab Oktober müssen Apotheker erstmals biotechnologisch hergestellte Arzneimittel austauschen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine entsprechende Anlage des Rahmenvertrages geeinigt. Beide haben für vier Wirkstoffgruppen erstmals eine Substitutionspflicht festgelegt. Wenn der Arzt kein Aut-Idem-Kreuz setzt, können Apotheker künftig neun „bioidentische“ Arzneimittel austauschen.

Laut Rahmenvertrag gelten Biosimilars als wirkstoffgleich und somit austauschbar, wenn sie auf das biologische Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind. Zudem dürfen sich die Präparate nicht in ihren Ausgangstoffen und im Herstellungsprozess unterscheiden.

Die erste Austausch-Gruppe betrifft drei Biosimilars mit dem Wirkstoff Epoetin Alfa: Abseamed von Medice, Binocrit von Sandoz sowie Epoetin Alfa von Hexal. In der zweiten Gruppe befinden sich zwei Biosimilars mit dem Wirkstoff Epoetin Zeta von Hospira (Retacrit) und Cellpharm (Silapo).

Außerdem müssen Apotheker ab Oktober zwei Arzneimittel mit dem Wirkstoff Filgrastim austauschen: Biograstim von CT sowie Ratiograstim von Ratiopharm. Schließlich befinden sich in der vierten Substitutionsgruppe zwei Medikamente mit dem Wirkstoff Interferon beta-1b: Betaferon von Bayer sowie Extavia von Novartis.

Mit der Substitutionspflicht für die hochpreisigen Medikamente wollen die Krankenkasse ihre Arzneimittelausgaben senken und die Biosimilarsquote erhöhen. Laut dem Branchenverband Pro Generika sind in Europa derzeit 14 Biosimilars zugelassen. Allein die Barmer GEK hat 2010 knapp 600 Millionen Euro für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel ausgegeben.

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