Ein Apothekeninhaber aus Nordrhein-Westfalen will unbedingt verschreibungsfreie Arzneimittel in der Freiwahl anbieten - und rüttelt dafür an der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Nach acht Jahren juristischer Auseinandersetzungen hat der Apotheker jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig angerufen. Die Apothekenpflicht will der Apotheker dagegen nicht aufheben.
Der Pharmazeut aus Düren setzt auf Discount: „Selbstbedienen, Sparen, Sich Wohlfühlen“ lautet das Motto seiner Apotheke. Mit OTC-Arzneimitteln in der Freiwahl hofft der Apotheker, seinen Umsatz steigern zu können. „Wir sind uns aber auch bewusst, dass der Effekt abnehmen wird, wenn alle Apotheken nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel frei anbieten“, erklärt sein Anwalt.
Erste Erfahrungen mit OTC in der Freiwahl hat der Apotheker vor Jahren gemacht: 2003 stellte er rund 150 apothekenpflichtige Arzneimittel vor den HV-Tisch. Auf diese Weise konnte er nach Angaben seines Anwalt den Verkauf ankurbeln, bevor der Amtsapotheker kurz darauf einschritt. Denn gemäß Paragraph 17 ApBetrO dürfen Arzneimittel, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
Gegen die Ordnungsverfügung wehrt sich der Apotheker seither. Zunächst lehnte die Bezirksregierung Köln seinen Widerspruch ab. Auch das Verwaltungsgericht Aachen stellte sich gegen das Ansinnen des Apothekers. Im August erklärte schließlich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen das Selbstbedienungsverbot für verfassungsgemäß - und lehnte die Revision ab.
Der Apotheker und sein Anwalt wollten sich nicht geschlagen geben und kämpfen per Nichtzulassungsbeschwerde darum, dass der Fall vor dem BVerwG neu aufgerollt wird. Sollten sie in Leipzig keinen Erfolg haben, wollen sie vor das Bundesverfassungsgericht gehen. Bedenken, dass sie mit ihrem Fall die Apothekenpflicht kippen könnten, hat der Anwalt nicht. Denn auch beim Verkauf in der Freiwahl bliebe den Kunden die Möglichkeit, sich pharmazeutisch beraten zu lassen.
Beratung auf Abruf gibt es dem Juristen zufolge auch im Versandhandel; die dabei vorgesehen Auflagen könnten ebenso bei der Abgabe per Selbstbedienung erfüllt werden. Anderenfalls verstoße die Zulassung von Versandapotheken gegen den Gleichheitsgrundsatz, zumal die Beratungsmöglichkeiten in der Apotheke sogar besser und sicherer seien.
Das Selbstbedienungsverbot damit zu begründen, dass es sich bei Apotheken nicht um gewerbliche, wirtschaftlich geprägte Betriebe handele, sei widersprüchlich und nicht zeitgemäß. Sowohl durch die Werbung für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel als auch durch die Aufhebung der Preisbindung habe der Gesetzgeber den Wettbewerb gefördert. Die so geschaffenen Kaufanreize würden mit dem bestehenden Selbstbedienungsverbot aber wieder konterkariert. Die Selbstbedienung für OTC-Arzneimittel könnte den Preiswettbewerb weiter intensivieren und so Kosten senken, so der Anwalt mit Verweis auf das Hauptgutachten der Monopolkommission.
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