Apotheker und Ärzte haben eine gemeinsame Vereinbarung zur Erstellung von Medikationsplänen vorgelegt. Darin sind Inhalt und Struktur des Plans, Vorgaben für die Aktualisierung und ein Verfahren zur Fortschreibung festgelegt. Apotheker können den Plan demnach zunächst handschriftlich ergänzen, etwa um die tatsächlich abgegebenen Rabattarzneimittel. Die Ärzte müssen diese Änderung aber nicht übernehmen.
Ab Oktober haben Patienten, die mindestens drei verordnete Arzneimittel einnehmen, laut E-Health-Gesetz ein Recht auf Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans. Die dafür notwendige Rahmenvereinbarung wurde vom Deutschen Apothekerverband (DAV), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Bundesärztekammer (BÄK) auf den Weg gebracht und ist im Mai in Kraft getreten.
In der Vereinbarung ist ausdrücklich geregelt, dass der Medikationsplan die Anamnese ergänzt und unterstützt, diese aber nicht ersetzt. Denn Vollständigkeit und Aktualität der Daten könnten nicht für jeden Fall gewährleistet werden. Das beginnt bei der Selbstmedikation: OTC-Medikamente, die der Versicherte ohne ärztliche Verschreibung kauft, können auf Wunsch des Patienten eingetragen werden – müssen es aber nicht. Zudem muss die Apotheke die Angabe nur ergänzen, wenn dies pharmazeutisch notwendig erscheint. Auch der Arzt kann davon absehen, Arzneimittel in den Plan aufzunehmen, wenn der Patient dies wünscht.
Die Erstellung und Aktualisierung des Plans soll im Regelfall der Hausarzt übernehmen. Nur wenn der Versicherte keinen Hausarzt in Anspruch nimmt, soll der behandelnde Facharzt den Plan ausstellen. Der Mediziner, der den Plan erstellt hat, ist zunächst auch für die Aktualisierung verantwortlich, sobald er selbst die Medikation ändert oder von einer Änderung erfährt. Ab 2019 soll der Medikationsplan in elektronischer Form vorliegen, etwa auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Wenn der Patient den Zugriff auf seine Daten erlaubt, sollen dann alle Ärzte und Apotheker den Plan aktualisieren müssen.
Auf Wunsch des Patienten muss die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels den Plan bereits heute aktualisieren, wenn die Medikation von der auf dem Plan abweicht. Solange die Apothekensoftware noch nicht in der Lage ist, die Pläne einzulesen und aktualisiert auszugeben, dürfen Apotheker Änderungen handschriftlich vornehmen, etwa bei Rabattarzneimitteln. In diesem Fall entscheidet der Arzt darüber, ob die Übernahme dieser Änderungen durch ihn notwendig ist.
Neue Einträge sollen Apotheken nicht im ausgedruckten Medikationsplan vorgenommen werden, sondern auf einer gesonderten Seite. Dann muss deutlich gemacht werden, dass es sich um die zweite, dritte oder vierte Seite des vorhandenen Plans handelt. Ohnehin haben sich die Partner darauf verständigt, dass handschriftliche Aktualisierungen „auf das notwendigste reduziert bleiben und in deutlich lesbarer Form erfolgen“. Rezepturen sollen durch geeignete Beschreibungen aufgenommen werden. Eine Auflistung aller Bestandteile ist nicht nötig und sollte aufgrund der besseren Lesbarkeit nicht erfolgen.
Werden statt handschriftlicher Hinweise vorgefertigte Aufkleber verwendet, dürfen diese keine Elemente mit werbendem Charakter haben, etwa die Firmenlogos von Herstellern. Wird dem Versicherten ein neuer Plan ausgehändigt, soll der alte vernichtet oder als ungültig gekennzeichnet werden.
Praxissoftware soll künftig nur dann zertifiziert werden, wenn die Systeme Medikationspläne erstellen und aktualisieren können. Nutzt ein Arzt ein Programm, das diese Vorgaben noch nicht umgesetzt hat, darf er noch bis Ende März 2017 auch auf andere Art und Weise einen Medikationsplan erstellen, der die vorgeschriebenen Inhalte umfasst. Die Inhalte der Vereinbarung sollen regelmäßig und mindestens einmal im Jahr überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Die Vertragspartner sind zufrieden. „Für die Patienten bringt der Medikationsplan mehr Sicherheit, da er alle wichtigen Informationen zur Art und Anwendung der Medikamente enthält“, so KBV-Vorstand Regina Feldmann. Dr. Franz Bartmann, Vorsitzender des BÄK-Ausschusses Telematik, ergänzt: „Der bundeseinheitliche Medikationsplan auf Papier ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit. Damit ist der Weg gebahnt für die elektronische Lösung im Rahmen der Telematikinfrastruktur.“
Der DAV-Vorsitzende Fritz Becker erklärt: „Der beste Weg zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit ist ein Zusammenwirken von Apotheker und Arzt mit einem berufsübergreifenden Blick auf die Gesamtmedikation.“ Ein Medikationsplan ohne Apotheker könne kaum aktuell und vollständig sein. „Mit der elektronischen Gesundheitskarte müssen und wollen wir uns so schnell wie möglich den digitalen Herausforderungen stellen.“
Bis zum 30. Juni 2016 sollen KBV und GKV-Spitzenverband nun Vorlagen für die Regelung des Versichertenanspruchs im Bundesmantelvertrag sowie für die ärztliche Vergütung liefern.
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