In der aktuellen Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) ist von einer Apothekenvergütung bei der Belieferung von Krankenhäusern keine Rede – anders als noch im Referentenentwurf. Nun räumt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein, dass dieser Punkt ergänzt werden muss.
Apotheken sollen ab Oktober auch Impfzentren und Krankenhäuser mit Vakzinen beliefern. Ein Vergütungsmodell für die Belieferung von Krankenhäusern fehlt in der aktuellen ImpfV jedoch komplett. Die Verordnung wird überarbeitet, teilt das BMG mit.
„Die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 wird in Kürze angepasst und um die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) erweitert werden. Der Bestellprozess wird dabei im Wesentlichen mit dem für die Arztpraxen geltenden Modell übereinstimmen“, teilt ein Ministeriumssprecher mit. „Anpassungs- und Änderungsbedarf im Hinblick auf die in § 9 CoronaImpfV geregelte Apothekenvergütung wird derzeit parallel zu der zu überarbeitenden Allgemeinverfügung geprüft.“
In der aktuellen Fassung heißt es, dass Arztpraxen, Impfzentren und Krankenhäuser die „Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken“ erhalten. Für die Belieferung von Betriebsärzt:innen sind folgende Staffelpreise vorgesehen:
Ob es bei der Belieferung von Krankenhäusern eine Vergütung pro Vial oder eine gestaffelte Vergütung geben wird, bleibt offen.
APOTHEKE ADHOC Debatte