Kabinettsentwurf mit Änderungen

Apothekenhonorar: Umverteilung erst ab April 2025

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Berlin -

Ob es morgen zum Kabinettsbeschluss kommt oder nicht: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seinen Referentenentwurf zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) noch einmal leicht überarbeitet. Änderungen gibt es etwa beim Honorar.

Umverteilung

Nach wie vor wird an der Umverteilung des Apothekenhonorars festgehalten werden: Die prozentuale Marge soll wie geplant 2025 zunächst auf 2,5 Prozent und 2026 dann auf 2 Prozent abgesenkt werden – die frei werdenden Mittel sollen ins Fixum überführt werden. Allerdings ist das Inkrafttreten nicht mehr für 1. Januar, sondern für 1. April geplant.

Honorarverhandlung

Neu ist auch, dass ab 2027 nicht nur die packungsbezogene Pauschale von GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) ausgehandelt wird, sondern auch der „relative Anteil des Festzuschlags der Packungsvergütung“. Außerdem behält sich das BMG das Recht vor, gegebenenfalls weitere Datengrundlagen für die Vereinbarungen festzulegen.

Distanzregelung

Klargestellt wird auch, dass nicht nur die Filialapotheken, sondern auch die Zweigapotheken in einer Entfernung zueinander liegen müssen, die dem Leiter „innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Wahrnehmung seiner persönlichen Verantwortung als Betreiber erlaubt“. In der Begründung hatte das BMG schon im Referentenentwurf aufgeführt, dass eine Entfernung von bis zu drei Stunden Fahrzeit als akzeptabel angesehen wird.

Zuweisung bei Heimversorgung

Für die Heimversorgung sollen explizit Absprachen mit Ärzten erlaubt werden, die das Sammeln und direkte Weiterleiten von Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, für die Bewohner des Heimes an seine Apotheke umfassen“. Entsprechende Probleme im Alltag waren zuletzt mehrfach vorgetragen worden.

Vertretung durch PTA und PI

Dass erfahrene PTA ohne Anwesenheit eines Approbierten arbeiten können, sofern dieser per Video zugeschaltet werden kann, hatten Pharmazieingenieure kritisiert. Daher wurden sie nun in den Passus aufgenommen.

BtM in Light-Filialen

Angekommen ist im BMG auch die Kritik, dass ohne Approbierte vor Ort beispielsweise keine BtM abgegeben werden dürfen. Daher heißt es jetzt klarstellend: „Soweit eine Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nach Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz außerhalb der Zeiten der persönlichen Anwesenheit eines Apothekers oder eines Pharmazieingenieurs in der Apotheke dringlich erforderlich ist, sind diese dem Patienten in einer der Verschreibung angemessenen Zeit zur Verfügung zu stellen.“

Keine PTA im Notdienst

Nicht ermöglicht werden soll die Vertretung durch PTA oder Pharmazieingenieure im Notdienst.

Öffnungszeiten und Notdienst

Weiterhin sollen Apotheken nicht mehr dauerhaft dienstbereit sein und nur bei Befreiung schließen dürfen, sondern mindestens sieben Stunden an Werktagen und vier Stunden an Samstagen. Die Möglichkeit, weitere Dienstzeiten auszuloben, wird beschränkt: „Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, insbesondere im Nachtdienst, weitere Zeiten der Dienstbereitschaft anordnen.“ Gestrichen wird die Möglichkeit zur Befreiung für weitere Zeiten oder Betriebsferien, sofern die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

Skonto statt Rabatt

Was die Großhandelszuschläge angeht, sollen nicht mehr „handelsübliche Rabatte oder Vergünstigungen“ erlaubt werden, sondern explizit „die Gewährung von handelsüblichen Skonti zulässig“ sein.

Rezeptur- und Zytopreise

Neu ist auch eine Änderung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V). Absatz 5c soll neu gefasst werden. Konkret geht es um Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln. Für die sollen künftig die Preise gelten, die zwischen DAV, GKV und PKV nach den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes vereinbart wurden. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schiedsstelle. „Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort“, heißt es.

Gelten für Fertigarzneimittel in Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise, kann die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens aber die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz gelten, abrechnen – abzüglich der Abschläge. Bei der Berechnung müssen Apotheken Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln berücksichtigen.

Mehr noch: GKV-Spitzenverband und Kassen können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise verlangen. Sie können auch vom Hersteller Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen.

Hat eine Apotheke einen Lohnhersteller beauftragt, sind GKV und Kassen künftig ebenfalls berechtigt, von der Apotheke einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen – einschließlich der auf den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte.

Die Kassen müssen dem GKV-Spitzenverband die entsprechenden Daten sowie das Institutionskennzeichen der Apotheken einschließlich der Angabe, ob es sich um eine herstellende Apotheke oder um eine zur Herstellung beauftragte Apotheke handelt. Der kann sie dann in den Verhandlungen nutzen.

Hersteller und Apotheken mit Sterillabor müssen die Nachweise elektronisch übermitteln und sind zur Teilnahme am elektronischen Auskunftsverfahren verpflichtet. Einzelheiten – auch zum Format der Auskunft und zu Übertragungsfristen – regelt der GKV-Spitzenverband.

Impfungen ab 18

Impfungen gegen Grippe und Corona sollen generell ab 18 Jahren möglich sein. Bislang war dies abhängig vom „aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft“, also den jeweiligen Impfempfehlungen, die teilweise deutlich höher lagen. Zumindest im Bereich der Selbstzahler gelten die Einschränkungen der Impfrichtlinie damit nicht.

Telepharmazie

Klarstellungen gibt es auch bei den Vorgaben für die Telepharmazie – im Sinne von Zuschaltung von Approbierten in Apotheken, in denen ausschließlich PTA anwesend sind – in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aufgenommen. Konkret heißt es in § 19: „Telepharmazie ist die pharmazeutische Beratung insbesondere von Kunden oder Patienten oder Kunden durch entsprechend befugtes Personal der Apotheke oder einer Apotheke des Filialverbundes mittels einer synchronen Echtzeit-Videoverbindung.“

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