Apothekenhonorar: Keine Kopplung an Inflation Lilith Teusch, 25.04.2024 10:35 Uhr
Im Regelfall steigen Löhne, um einen Reallohnverlust durch Inflation oder generelle Kostensteigerungen auszugleichen. Apotheker haben dagegen bereits seit 20 Jahren keine substanzielle Anpassung ihres Honorars mehr gesehen – obwohl es im Gesetz so vorgegeben ist. Die Klage der Freien Apothekerschaft (FA) lässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) offenbar kalt. Eine Dynamisierung sei nicht vorgesehen.
In der gestrigen Fragestunde wollte der Abgeordnete Stephan Pilsinger (CSU) wissen, welche Schlussfolgerungen die Bundesregierung aus der Feststellung des von der FA in Auftrag gegebenen Gutachtens zieht, wonach die Pflicht bestehe, den Festzuschlag regelmäßig an die allgemeine Kostenentwicklung/Inflation anzupassen. „Wird die Bundesregierung dieser Vorgabe gegebenenfalls zeitnah folgen?“
Darauf antwortete Michael Kellner, Parlamentarischer Staatssekretär im BMWK, überraschend klar: „Eine strikte Kopplung an die allgemeine Inflationsentwicklung ist gerade nicht vorgesehen.“ Die Preise und Preisspannen in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) seien insgesamt so festzulegen, dass sie den berechtigten Interessen von Verbrauchern, Großhandel und Apotheken Rechnung trügen. Die berechtigten Interessen der Apotheken seien zwar „ein wichtiger Gesichtspunkt“, aber nur einer von mehreren, so Kellner. Eine isolierte Betrachtung des Festzuschlags sei nicht aussagekräftig.
Apothekenreform kommt „in Kürze“
Kellner verwies auf die geplante Apothekenreform – zum Zeitplan bleibt der Staatssekretär vage: „Das Bundesministerium für Gesundheit hat zuletzt am 20. Dezember 2023 Eckpunkte für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform veröffentlicht, die auch Änderungen in Bezug auf den oben genannten Festzuschlag enthalten. Diese Eckpunkte sollen Grundlage eines in Kürze beginnenden Gesetzgebungsverfahrens sein.“
Das BMWK soll demnächst ohnehin nicht mehr für das Apothekenhonorar zuständig sein, mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) soll die Verantwortlichkeit ans Bundesgesundheitsministerium (BMG) übergehen. Für den Prozess spielt das keine Rolle, denn die Klage der vier federführenden Apothekerinnen und Apotheker richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland. Welches Ministerium zuständig ist, spielt dabei keine Rolle.