Apothekenhonorar

Kassenabschlag: Apotheker können klagen Alexander Müller, 17.07.2013 10:41 Uhr

Neue Verfahren? Die Apotheker können den Abschlag für 2009 zurückklagen, wenn die Kassen bei der Rückabwicklung getrödelt haben. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Über den Kassenabschlag 2009 könnte bald wieder vor Gericht gestritten werden: Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatten sich im Rahmen der Paketlösung zwar darauf verständigt, dass die Kassen ihre Klage gegen den Schiedsspruch zurückziehen. Doch wie aus der jetzt vorliegenden schriftlichen Fassung des Kompromisses hervorgeht, wurden nicht alle Verfahren für erledigt erklärt. Ein Apotheker klagt bereits auf Rückzahlung des Abschlags für 2009.

In diesem Verfahren geht es um die Rückabwicklung des Kassenabschlags für das gesamte Jahr 2009. Weil im Schiedsverfahren erst spät ein neuer Abschlag in Höhe von 1,75 Euro festgelegt wurde, hatten die Kassen zunächst mit dem alten Wert von 2,30 Euro abgerechnet. Gegen den Schiedsspruch hatte der GKV-Spitzenverband geklagt. Im Mai 2010 hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) im Eilverfahren dann aber die sofortige Vollziehung angeordnet.

Trotzdem hatten zahlreiche Kassen die Differenz von 55 Cent für jedes abgerechnete Rx-Arzneimittel nicht sofort überwiesen, sondern von den Rechenzentren weitere Daten angefordert. Umstritten ist jetzt, ob damit die gesetzliche Zahlungsfrist von zehn Tagen überschritten wurde. Denn der Anspruch der Kassen auf ihren Rabatt entfällt, wenn sie ihre Rechnungen nicht pünktlich bezahlen.

Dass säumige Kassen auf ihren Abschlag verzichten müssen, hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Streit zwischen dem Hamburger Apothekerverein und der mittlerweile insolventen City BKK festgestellt. In diesem Verfahren ging es um unberechtigte Retaxationen seitens der Kasse. Weil es dadurch zu Verzögerungen gekommen war, hatte die Kasse laut BSG den Anspruch auf den Abschlag verloren. Die Detailfragen müssen allerdings noch vom Landessozialgericht Hamburg (LSG) geklärt werden.

Fraglich ist, ob dieses Urteil auf den Kassenabschlag 2009 übertragen werden kann. Das Sozialgericht Berlin hatte dies im September 2010 abgelehnt: Ein Apotheker hatte vier Kassen auf insgesamt 80.000 Euro verklagt. Doch aus Sicht der Richter war die Rückabwicklung der Abschläge eine Ausnahmesituation, die 10-Tages-Frist gelte hierbei nicht.

DAV und GKV-Spitzenverband hätten diese Streitigkeiten nach der Einschätzung von Juristen mit dem Deal zum Kassenabschlag ebenfalls für erledigt erklären können. Doch die schriftliche Einigung enthält keine entsprechende Passage.

Der Apotheker kann seine Klage also weiterführen. Sein Rechtsanwalt Dr. Johannes Kevekordes aus Hannover glaubt an einen Erfolg im Berufungsverfahren. Denn die Kassen hätten seinerzeit schon keinen Anspruch auf weitere Daten gehabt.

Ansonsten enthält die schriftliche Fassung des Abschlagsdeals keine Überraschungen. Kassen und Apotheker haben sich auf eine Paketlösung bis 2015 verständigt. Beide Seiten sollen zudem ihre jeweiligen Klagen gegen die Schiedssprüche 2009 (GKV) und 2010 (DAV) bis zum 31. Juli zurückziehen.

Ein zentraler Punkt ist noch, dass sich die Parteien bis Juli 2014 auf ein neues Abschlagsmodell nach 2015 einigen wollen. Der Gesetzgeber soll dazu gebracht werden, den Abschlag wieder dauerhaft selbst festzuschreiben. Die Apotheker würden dann nur noch mit der Politik über ihre Fixpauschale verhandeln. DAV-Chef Fritz Becker strebt hierzu eine Dynamisierung des Honorars an.