Apothekenhonorar

16 Cent für die Notdienstpauschale APOTHEKE ADHOC, 20.03.2013 13:18 Uhr

Berlin - 

Das Bundeskabinett hat heute das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) beschlossen. Das Gesetz hat damit eine weitere Hürde genommen. „Wir werden die Apotheken in der Fläche, die häufiger Notdienste machen müssen, besser vergüten“, sagte Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP). „Wir stärken mit dem Gesetz konsequent die medizinische Versorgung der ländlichen Gebiete.“

Künftig soll das Fixhonorar um 16 Cent steigen. Das Plus ist nicht als Honorarerhöhung gedacht, sondern soll direkt in den Notdienst-Fonds fließen: Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sollen geändert werden, damit die 16 Cent künftig bei der Beurteilung der Kostenentwicklung in Apotheken und der darauf aufbauenden Bestimmung des Honorars nicht berücksichtigt werden.

Spätestens vier Wochen nach Quartalsende sollen die Apotheken dem Deutschen Apothekerverband (DAV) melden, wie viele Rx-Arzneimittel sie abgegeben haben. Bei Kassenrezepten übernehmen die Rechenzentren diese Meldung. Die Zahl der an Privatpatienten abgegebenen Präparate müssen die Apotheker dem DAV selbst mitteilen.

Der DAV informiert die einzelnen Apotheken anschließend, welche Beträge sie an den Notdienst-Fonds abführen müssen. Das Geld, das die Krankenkassen zahlen, leiten die Rechenzentren direkt an den Fonds. Bei Privatrezepten müssen die Apotheker die Summe selbst an den DAV überweisen und eine Selbsterklärung abgeben.

Von den Geldern des Fonds wird eine Pauschale für Notdienste finanziert, die die Apotheker zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages durchführen. Welche Apotheke wie oft einen solchen Dienst geleistet hat, sollen die zuständigen Apothekerkammern dem DAV spätestens einen Monat nach Quartalsende melden.

Der DAV soll die Pauschale für jedes Quartal festsetzen und spätestens zwei Monate nach Quartalsende zahlen. Die Pauschale berechnet sich aus der im Fonds vorhanden Summe – nach Abzug der Kosten für die Verwaltung – und der Anzahl der geleisteten Notdienste.

Dem DAV werden mit dem ANSG umfangreiche Rechte eingeräumt, um sicherzustellen, dass die Apotheke die korrekte Zahl an abgegebenen Arzneimitteln mitteilt: So kann der DAV künftig einzelne Apotheken und das zuständige Rechenzentrum kontrollieren.

Die Prüfer dürfen dem Gesetz zufolge die Apothekenräume betreten, Geschäftsunterlagen und elektronische Dateien einsehen und gegebenenfalls Abschriften und Kopien anfertigen. Kann der DAV seinen Pflichten nicht nachkommen und entsteht dem Bund daraus ein Schaden, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.