Niederlassungsfreiheit

Apotheken wieder vor dem EuGH

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Berlin -

Eigentlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) längst entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit für Apotheker und andere Heilberufler einschränken können. Doch jetzt müssen sich die Richter in Luxemburg abermals mit dem Thema beschäftigen. Denn nach den Urteilen aus den Jahren 2009 und 2010 muss es bei der Bedarfsprüfung fair und transparent zu gehen. Was das heißt, will der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jetzt wissen. Konkret geht es um den Ermessensspielraum von Behörden und Gerichten.

Im österreichischen Apothekengesetz ist festgelegt, dass bei einer Neueröffnung jeder bestehenden Apotheke rein rechnerisch 5500 Einwohner bleiben müssen, die sie versorgen kann. Außerdem müssen gegebenenfalls Mindestabstände zu Apotheken und ärztlichen Hausapotheken berücksichtigt werden. Ob Bedarf besteht, ermittelt die Apothekerkammer mit einem Gutachten; entscheiden müssen über die Konzessionsanträge die Bezirksverwaltungsbehörden.

Wenn es Streit über eine Entscheidung gibt, steht den Parteien der Rechtsweg offen. Das Gericht in Linz will nun vom EuGH wissen, ob das Kriterium des Bedarfs aus EU-Sicht nicht „zumindest in den essentiellen Grundzügen“ schon im Gesetz selbst geregelt werden müsste oder ob die „Konkretisierung maßgeblicher Teile“ wirklich der innerstaatlichen Judikatur überlassen werden kann.

Immerhin könne nicht ausgeschlossen werden, „dass bestimmten inländischen Interessenten sowie diesen insgesamt gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ein maßgeblicher Wettbewerbsvorteil entsteht“.

Zusätzlich will das Gericht wissen, ob es legitim ist, dass für die Mindestzahl der zu versorgenden Einwohner keine Ausnahmeregelung existiert, zumal ein bedarfsgerechte Versorgung so im Einzelfall nicht zu erreichen sei.Schließlich finden die Richter, dass durch zahlreiche Detailfragen „eine vorhersehbare und berechenbare Vollziehung dieser Bestimmung innerhalb angemessener Frist nicht als Regelfall ermöglicht wird“.

In Gerichtsverfahren geht es den Richtern zufolge nämlich regelmäßig um Fragen wie die zeitliche Priorität der Antragstellung, die Sperrwirkung des laufenden Verfahrens für spätere Interessenten, eine zweijährige Sperrfrist bei Antragsabweisung und Kriterien zur Ermittlung der „ständigen Einwohner“ einerseits und der „Einfluter“ andererseits sowie zur Separation des Kundenpotentials bei Überschneidung der Einzugsgebiete mehrerer Apotheken.

Grundsätzlich hat der EuGH die Bedarfsprüfung im Gesundheitswesen bereits mehrfach für vereinbar mit EU-Recht erklärt: 2009 war es in Luxemburg um Beschränkungen für Zahnambulatorien in Österreich gegangen, ein Jahr später um die spanischen Regeln für neue Apotheken. In beiden Fällen hatte der EuGH die Bedarfsplanung für mit dem europäischen Recht vereinbar erklärt, allerdings die konkrete Ausgestaltung moniert.

Ob die Richter sich nun mit den Einzelheiten befassen, bleibt abzuwarten: Bei dem Vorlageverfahren handelt es sich um einen rein österreichischen Streit ohne grenzüberschreitenden Sachverhalt.

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