Apotheken-Pick-up

Kuriose Entscheidung zu „Vorteil24“

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Berlin -

Das Pick-up-Projekt „Vorteil24“ ist nun schon seit einem halben Jahr Geschichte, doch die juristischen Nachbeben dauern an. Aus den jüngsten Entscheidungen geht hervor, dass das Konzept unzulässig war. Im Prinzip sieht das auch das Landgericht München I so. Trotzdem wurde die Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Linda-Apotheker in weiten Teilen abgewiesen – mit einer erstaunlichen Begründung.

Bei „Vorteil24“ konnten die Kunden in teilnehmenden Linda-Apotheken ihre Arzneimittel bei der Montanus Apotheke in den Niederlanden bestellen. Über eine konstruierte Abhollösung wurden aus dem Mehrwertsteuergefälle so Gewinne für die Beteiligten und Boni für die Kunden generiert. Nachdem sich die Finanzbehörden intensiver mit dem Modell befasst hatte, wurde es im Juli vergangenen Jahres abrupt beendet.

Die Wettbewerbszentrale hatte zuvor einen Apotheker aus dem bayerischen Markt Schwaben verklagt. Der Apotheker habe die Preisbindung missachtet oder sei zumindest an einem Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung beteiligt gewesen, so der Vorwurf. Weil er zudem weitreichende Dienstleistungen für Montanus und die Logistikfirma Sequalog übernommen hatte, sah die Wettbewerbszentrale auch das Fremdbesitzverbot berührt.

Der beklagte Apotheker hatte dagegen gehalten, nur die Montanus Apotheke sei für die Abgabe verantwortlich. Da Pick-up-Stellen in Drogeriemärkten zulässig seien, dürften auch Apotheken solche Abholstellen unterhalten, so die Anwälte des Apothekers. Ohnehin habe dieser das Modell eingestellt, nachdem der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte entschieden hatte, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssten. Eine Wiederholungsgefahr bestehe daher nicht.

Zu diesem Schluss kommt auch das Münchener Landgericht. Unabhängig davon, ob der Apotheker gegen das Arzneimittelgesetz oder andere Vorschriften verstoßen habe, fehle es an der Wiederholungsgefahr, so die Richter. Schließlich habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich ein Boni-Verbot erlassen und damit für klare Verhältnisse gesorgt.

Die Richter führen in der Urteilsbegründung zwar aus, dass die Abhollösung auch aus ihrer Sicht nur vorgeschoben war. Der Verstoß gegen die Preisbindung sei aber „unter Geltung einer zweifelhaften Rechtslage“ erfolgt.

Die Klage wurde damit in weiten Teilen abgewiesen und die Wettbewerbszentrale muss die Verfahrenskosten übernehmen. Dem Apotheker wurde hingegen nur die Abmahnkosten in Höhe von rund 220 Euro auferlegt, weil die Abmahnung zum damaligen Zeitpunkt zurecht erfolgt sei. Die Wettbewerbszentrale will jetzt prüfen, ob sie gegen die Entscheidung in Berufung geht.

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