Apotheken müssen Lieferanten melden Alexandra Negt, 24.03.2021 09:49 Uhr
Jetzt soll es schnell gehen, bereits in wenigen Tagen sollen routinemäßig die Impfungen in den Hausarztpraxen starten. Das Konzept, wie die Verteilung des Impfstoffs gesteuert werden soll, ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bislang schuldig geblieben. Eine Blaupause könnten die Vorbereitungen in Bayern liefern, wo der Impfstart bereits am 31. März erfolgen soll. Hier müssen Praxen und Apotheken ihre standardmäßigen Lieferanten übermitteln.
Zum 31. März soll es in Bayern mit den dezentralen Impfungen losgehen. Zum Start sollen 1500 Hausarztpraxen teilnehmen. Details zum Vorgehen gibt es noch nicht viele. Aktuell tappen Arztpraxen und Apotheken im Dunkeln, welche Vakzine sie in welcher genauen Menge für welche Arztpraxis in rund einer Woche ordern sollen. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geht man davon aus, dass man rechtzeitig über Bestell- und Lieferwege informiert wird.
Das Gesundheitsministerium in München wartet wiederum auf Ansagen aus Berlin: „Die Arztpraxen sollen so bald wie möglich den Impfstoff über die Apotheken beziehen. Dafür wird der Impfstoff an den pharmazeutischen Großhandel wie im Regelsystem geliefert. Für eine ausreichende und ausgewogene Belieferung von Arztpraxen über den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken sind auf Bundesebene die Rahmenbedingungen zu setzen. Die Details sollen in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt werden und sind auch derzeit Gegenstand von Beratungen auf Bund-Länder-Ebene.“
In einem ersten Schritt werden die Apotheken nun angehalten, ihre jeweiligen Großhändler an den Apothekenverband zu melden. Die Ärzte wiederum mussten angeben, über welche Apotheken sie die Vakzine beziehen möchten.
Verbandschef Dr. Hans Peter Hubmann sagte auf Nachfrage: „Wir sind dabei, die letzten Feinheinheiten auszutarieren.“ Konkret gehe es um die letzten Details, wie der Ablauf mit den Großhändlern organisiert werden solle. Die Apotheken würden „demnächst“ informiert werden. Wann genau, kann er nicht sagen: „In der Pandemie gelten keine festen Zeitpläne.“ Man sei „mit Hochdruck“ dabei.
Apotheken ohne Sterillabor oder besondere Tiefkühllagermöglichkeiten sollen zunächst anscheinend nur mit den beiden aktuell zugelassenen Vektor-Impfstoffen von AstraZeneca und Janssen beliefert werden. Diese beiden Vakzine können im Kühlschrank gelagert werden. Auch die Auslieferung an die Arztpraxen gestaltet sich einfacher als bei den mRNA-Impfstoffen: Die Apotheken können die Vektorimpfstoffe analog zu anderen kühlpflichtigen Impfstoffen ausliefern.
Zur genauen Art der Bestellung und Abrechnung sollen Informationen folgen. Aktuell gehen die Apotheker:innen in Bayern davon aus, dass die Arztpraxen bis Dienstagmittag die gewünschten Impfdosen ordern können. Erst danach soll eine Bestellung beim Großhandel ausgelöst werden. Aktuell geplant ist eine zeitversetzte Lieferung an die Arztpraxis: Das bedeutet, dass die Apotheke beim Großhandel bestellt und in der Folgewoche an die Praxis liefern soll. Bei steigender Zahl an bestellten Dosen könnte es zu Änderungen im Bestellvorgang kommen, sodass die unterschiedlichen Haltbarkeiten ohne Umstände eingehalten werden können.
Mit einer weiteren Überarbeitung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) will das BMG jetzt zunächst klarstellen, dass Apotheken und Großhandel für die Auslieferung der Vakzine Geld bekommen. Vorgesehen ist eine „Vergütung je abgegebener Durchstechflasche“, diese unterscheidet zwischen kühlpflichtigen sowie ultra- oder tiefkühlpflichtigen Impfstoffen. Ein konkreter Betrag wird nicht genannt, genauso wenig ergibt sich aus dem Verordnungstext, ob die Apotheken den Impfstoff an- und weiterverkaufen oder nur gegen die Gebühr ausliefern.
Fest steht dagegen, dass die Apotheken quartalsweise spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe einer speziellen Bund-Pharmazentralnummer über ihr Rechenzentrum abrechnen und über diesen Weg auch die Vergütung des Großhandels weiterleiten. Großhandel, Apotheken und Rechenzentren sind verpflichtet, alle für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Unterlagen bis Ende 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.