Apotheken können Öffnungszeiten flexibler gestalten Sandra Piontek, 21.06.2023 12:19 Uhr
Apotheken in Nordrhein-Westfalen sollen flexibler auf ortsübliche Gegebenheiten reagieren können: Die bisher strikt vorgeschriebenen Regelungen zu Öffnungszeiten werden gelockert. Unter der Woche muss künftig die Mindestöffnungszeit von sechs Stunden zwischen 8 und 20 Uhr eingehalten werden. Auch an Samstagen wird Inhaber:innen fortan deutlich mehr Freiraum eingeräumt.
Die Apothekerkammern Nordrhein (AKNR) und Westfalen-Lippe (AKWL) haben neue Regeln zur Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft beschlossen. Künftig gilt:
- Montags bis freitags an vier Tagen pro Woche gilt eine tägliche Mindestöffnungszeit von sechs Stunden zwischen 8 Uhr und 20 Uhr.
- An einem weiteren Tag muss mindestens drei Stunden geöffnet sein.
- Genaue Uhrzeiten sind nicht mehr vorgeschrieben.
- Grundsätzlich kann frei gewählt werden, wann die Apotheke in diesem Zeitraum öffnet.
- An Samstagen entfällt die Pflicht zur Öffnung
An der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung sowie der Versorgung durch die 24-stündig geöffneten Notdienstapotheken ändert sich laut den Kammern dadurch nichts.
Ländliche Apotheken profitieren
Von diesen Lockerungen können vor allem Apotheken im ländlichen Raum profitieren, denn dort wird die Versorgung auf diese Weise deutlich erleichtert: „Wir kennen Fälle, in denen es Inhaberinnen und Inhabern nicht möglich war, ihre Apotheke mit Bus und Bahn pünktlich zu erreichen. Bevor eine solche Apotheke schließen muss und die Versorgung leidet, schafft die neue Regelung deutlich mehr Handlungsfreiheit und verbessert so die Versorgung“, so Dr. Armin Hoffmann, Präsident der AKNR, und Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der AKWL, in einem gemeinsamen Statement.
Dies sei ein guter Schritt für die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken, aber auch eine sehr gute Entscheidung für die Menschen in NRW, so Overwiening und Hoffmann.
Immer mehr Kammerbezirke schaffen flexiblere Öffnungszeiten. Die Landesapothekerkammer Brandenburg hat im März eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft veröffentlicht. Sachsen hatte dies schon zum Ende des vergangenen Jahres vorgemacht. Kürzlich zog auch Rheinland-Pfalz als drittes Bundesland nach.