Apotheken dürfen Opioide untereinander austauschen Benjamin Rohrer, 08.05.2012 11:41 Uhr
Die Pläne der Bundesregierung zur ärztlichen Überlassung von Betäubungsmitteln (BtM) an Palliativpatienten werden mit den Änderungsanträgen zur AMG-Novelle immer konkreter. Erste Anlaufstelle sollen aber weiterhin die Apotheken bleiben: Um eine schnelle Versorgung der Schmerzpatienten zu gewährleisten, sollen Apotheken künftig Opiode in Form von Pflastern und Schmelztabletten an andere Apotheken weitergeben dürfen – auch ohne spezielle Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Der Arzt muss zunächst bei einer Apotheke anfragen, ob das gewünschte Medikament vorrätig ist. Wenn dem Patienten eine Abholung unmöglich ist oder die Apotheke das BtM nicht zeitnah beschafft werden kann, darf der Arzt das Arzneimittel für bis zu drei Tage selbst überlassen.
Mit ihren Änderungsanträgen wollen die Koalitionsfraktionen die Abgabe über die Apotheker erleichtern: „Um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden und im Interesse einer schnellen Betäubungsmittelversorgung vom ambulanten Palliativpatienten sollen Apotheken, die BtM an andere Apotheken abgeben, von der Erlaubnispflicht befreit werden.“ Die Landesbehörden sollen befugt sein, einen solchen Austausch zwischen Apotheken zu überwachen.
Hintergrund der Neuregelung ist ein Passus in der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Demnach sollen Apotheken nur einen Basisvorrat an BtM dauerhaft vorrätig halten, also Opioide zur Injektion und in oraler Darreichungsform. Die weniger häufig verwendeten Opioide in transdermaler und transmucosaler Form müssen nach der neuen ApBetrO kurzfristig beschaffbar sein. Damit auch solche BtM schnell verfügbar sind, sollen die Arzneimittel ohne BfArM-Erlaubnis ausgetauscht werden dürfen.
Die Koalitionsfraktionen wollen außerdem Verstöße gegen die neuen Überlassungsmöglichkeiten hart bestrafen: So müssen Ärzte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, wenn die Überlassung der BtM und deren Anwendung nicht ausreichend medizinisch begründet ist.
Mit der AMG-Novelle werden Ärzte und Apotheker daher verpflichtet, den Überlassungsvorgang genauestens zu dokumentieren. Die Protokolle sollen drei Jahre aufbewahrt werden. Verstoßen die Heilberufler gegen die Vorschriften, sollen sie Bußgelder zahlen müssen.