In der Corona-Krise haben die Kassen die Abgaberegeln gelockert, um unnötige Apothekenbesuche zu vermeiden und so persönliche Kontakte zu reduzieren. Daher gestatten die Kassen ausnahmsweise und vorübergehend, die Versicherten mit einem in der Apotheke vorrätigen wirtschaftlichen Arzneimittel zu versorgen, wenn das rabattierte Arzneimittel nicht zum Zeitpunkt der Rezepteinlösung parat ist. Die AOK Nordost übernimmt zudem im Ausnahmefall mögliche Mehrkosten. Die folgenden Grundsätze sind bis zum 30. April gültig.
Grundsätzlich gilt: Wird ein Rezept während der Sars-CoV-2-Pandemie eingelöst, ist in der Apotheke das rabattierte Arzneimittel abzugeben, sofern es vorrätig ist. Ansonsten kann auf das preisgünstigste vorrätige Arzneimittel ausgewichen werden.
Ist dies nicht möglich, darf die Apotheke laut AOK Nordost in der derzeitigen Situation die Versicherten mit einem wirkstoffgleichen vorrätigen Alternativarzneimittel versorgen. Dabei müssen verschiedene Dinge beachtet werden:
Diese Grundsätze gelten für Versicherte der AOK Nordost auch für Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste sowie bei gesetztem Aut-idem-Kreuz, sofern dies nach pharmazeutischem Ermessen vertretbar ist.
Grundsätzlich sollten die Versicherten mit einem vorrätigen Festbetragsarzneimittel versorgt werden, sodass keine Mehrkosten anfallen. Stehen jedoch ausschließlich aufzahlungspflichtige wirkstoffgleiche Festbetragsarzneimittel zur Verfügung, trägt die AOK Nordost die Mehrkosten. Laut Kasse soll die Apotheke den vollen Apothekenverkaufspreis auf das Rezept drucken.
In allen genannten Fällen – wenn nicht das Rabattarzneimittel geliefert wird, sondern ein vorrätiges wirkstoffgleiches Medikament entsprechend den Grundsätzen – sollen das Sonderkennzeichen 02567024 sowie die Ziffer 5 (Rabattarzneimittel ist nicht vorrätig und eine Abgabe muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen) beziehungsweise 6 (Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht vorrätig. Ein Aufschub der Abgabe ist aufgrund eines dringenden Falles nicht möglich) auf die Verordnung gedruckt werden.
Alle vorgenommenen notwendigen Änderungen der ärztlichen Verordnung dürfen nach Rücksprache mit dem Arzt erfolgen und müssen auf dem Rezept dokumentiert werden. Es bedarf während der Sars-CoV-2-Pandemie keiner neuen ärztlichen Verordnung.
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