Nach Hessen dürfen jetzt auch im größten Bundesland NRW die Apotheken an Sonn- und Feiertagen öffnen. Das hat NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) verfügt. Ausgenommen davon sind Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Zuvor hatten Berlin und Hessen bereits Einschränkungen der Öffnungszeiten an Werktagen zugelassen.
Wie die Apothekerkammer Westfalen-Lippe mitteilte, ist Apotheken die Öffnung an Sonn- und Feiertagen bis auf Eeiteres von 13 bis 18 Uhr gestattet. Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung außerhalb der Öffnungszeiten werde derzeit durch den Notdienst der Apotheken sichergestellt. Den Apotheken werde nunmehr – abhängig von der jeweiligen Personalsituation und der Inanspruchnahme durch die Kunden und Patienten – ermöglicht, die Öffnungszeiten entsprechend auszuweiten. Die bestehenden Notdienste der Apotheken blieben davon unberührt; das heißt, sie müssen erfolgen. Für den Zeitraum dieser Ausnahmeregelung entfalle damit die Vorgabe der „Allgemeinverfügung der AKWL zur Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft“, gemäß der Apotheken an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen, teilte die Kammer mit.
Apotheken im regulären Notdienst sehen aufgrund der Neuregelung Abstimmungsbedarf mit den Apotheken der Region, die an Sonntagen öffnen wollen. Das Personalangebot und das Arzneimittelangebot müssen auf die neue Lage abgestimmt werden.
Die geänderten Öffnungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte, Märkte, Lieferdienste zur Lebensmittelversorgung, der Großmärkte und der Apotheken dienen der Lenkung des Einkaufsverhaltens. Ziel dieser Lenkung sei der in der aktuellen Situation dringend gebotene Infektionsschutz durch größtmögliche Kontaktvermeidung, begründete das NRW-Gesundheitsministerium die Neuregelung. Die zusätzlichen Öffnungsmöglichkeiten sollten die Kundenströme so lenken, dass für lebensnotwendige Einkäufe gerade den pandemierelevanten Berufsgruppen, die auf das Wochenende als Einkaufszeit angewiesen sind, ausreichende Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Die aktuellen Erfahrungen zeigten, dass wichtige Lebensmittel zwar grundsätzlich verfügbar, aber an den jeweiligen Einkaufstagen oft schon nach einem begrenzten Zeitraum vergriffen sind. Wenn in dieser Situation für Personen, die nur am Wochenende einkaufen könnten, der Samstag der einzige Einkaufstag sei, führe das zwangsläufig an diesem Tag in der relevanten Verkaufszeit zu erheblichen Kundenansammlungen. Erfahrungen aus den südlichen EU-Staaten zeigten, dass dieses Problem im Verlaufe einer Pandemie eher noch zunehmen könne. Von solchen Einkaufssituationen gingen ganz erhebliche Infektionsrisiken aus, die im Sinne der jetzt getroffenen Gesamtregelungen dringend zu vermeiden seien. Die Anordnung einer über das Ladenöffnungsgesetz (LÖG) NRW hinausgehenden Sonderöffnungsmöglichkeit sei daher eine dringend gebotene Schutzmaßnahme im Stadium der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit im Sinne Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Wegen der Corona-Krise dürfen bereits Apotheken in Berlin und Hessen die Öffnungszeiten anpassen und reduzieren. Apotheken wurden per Allgemeinverfügung für einige Zeiträume von der Dienstbereitschaft befreit.
Berlin
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) hat als zuständige Behörde die Apotheken im Kreis Berlin von der ständigen Dienstbereitschaft in folgenden Zeiten befreit:
montags bis freitags 8 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr sowie von 18 bis 18.30 Uhr
samstags 8 bis 9 Uhr und 12 bis 14 Uhr.
Zu einer Schließung besteht keine Verpflichtung. Wer jedoch in den angegebenen Zeiträumen schließen will, benötigt keine individuelle Schließgenehmigung. Regelungen zum Notdienst der Berliner Apotheken bleiben von der Allgemeinverfügung unberührt. Diese gilt bis auf Weiteres und kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
Demnach müssen Apotheken in Berlin mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet haben:
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und 15 bis 18 Uhr sowie am Samstag von 9 bis 12 Uhr.
Hessen
Apotheken in Hessen dürfen beispielsweise aufgrund von personellen Einschränkungen ihre Öffnungszeiten ebenfalls einschränken.
Wie die Landesapothekerkammer mitteilt, müssen Apotheken zu folgenden Zeiten dienstbereit sein:
montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr und 15 bis 18 Uhr
samstags von 9 bis 12 Uhr.
„Darüber hinaus kann die Apotheke an einem weiteren Wochentag nachmittags geschlossen bleiben“, schreibt die LAK Hessen. Betriebsferien sind durch die Allgemeinverfügung für die Dauer der Sondermaßnahmen der Hessischen Landesregierung ausgeschlossen. Außerdem ist es den Apotheken in Hessen gestattet, auch an Sonn-und Feiertagen zu öffnen. Das Land hat das Öffnen von Apotheken an diesen Tagen gestattet, zunächst vom 18. März bis 19. April. Eine Verpflichtung dafür besteht nicht, es sei denn die Apotheke hat Notdienst.
DWer sonntags öffnet, muss den Mitarbeitern allerdings entsprechend der tariflichen Regelung Zuschläge von 85 Prozent zahlen.
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