Apothekenbetriebsordnung

Heimversorger begrüßen Lager-Urteil

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Berlin -

Apotheken dürfen Heime auch von einem externen Lager aus versorgen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) entschieden. Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) begrüßt das Urteil. Dort hofft man, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in letzter Instanz dem OVG anschließt – „damit möglichst bald wieder Rechts- und Planungssicherheit einkehren“ kann.

In dem Verfahren streitet der ehemalige BVKA-Vize Detlef Steinweg mit der zuständigen Aufsicht, dem Kreis Recklinghausen. Steinweg hat 2006 mit der Steinweg Medical ein eigenes Unternehmen zur Verblisterung von Arzneimitteln gegründet, an dem mittlerweile die Noweda beteiligt ist. Da seine Apotheke für die Heimversorgung zu klein geworden war, wollte er die Tätigkeiten auslagern und mietete Räume bei der Steinweg Medical an.

Die Aufsichtsbehörde untersagte ihm jedoch, aus den externen Räumen heraus das Heim zu versorgen. In Recklinghausen legte man die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) streng aus. Als Ausnahme von der Raumeinheit einer Apotheke sind dort seit 2012 „Lagerräume“ aufgeführt, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder Heimbewohnern dienen. In der früheren Version der ApBetrO war von „Betriebsräumen“ für die Klinikversorgung die Rede gewesen.

Aus Sicht der Aufsicht und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen darf in Lagerräumen tatsächlich nur gelagert werden. Das OVG stellte nun klar, dass verschiedenste Tätigkeiten für die Heimversorgung auch aus externen Räumen heraus erbracht werden dürfen. Dazu zählen die Entgegennahme und Prüfung von Medikamenten und neuverblisterten Arzneimitteln, die Annahme von Bestellungen durch Heimbewohner und deren Beratung. Auch die Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel sowie die Durchführung des Medikationsmanagements hält das OVG für akzeptabel. Dabei handele es sich zwar um eine pharmazeutische Tätigkeit – sie sei aber nicht bestimmten Räumen vorbehalten, so die Richter.

BVKA-Chef Dr. Klaus Peterseim freut sich über die Klarstellung des Gerichts, „dass mit der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung 2012 den heimversorgenden wie bereits den klinikversorgenden Apotheken die Auslagerung der Versorgungsräume ermöglicht werden soll“. Die Entscheidung wertet der Verband als „wegweisend“ im Sinn der klinik- und heimversorgenden Apotheken.

Das OVG führe die mit der Heimversorgung typischerweise verbundenen Tätigkeiten ausdrücklich auf und habe sie zugelassen. „Damit ist klargestellt, dass es nicht um eine generelle Aufweichung der Raumeinheit, sondern um eine versorgungsbezogene Ausnahmeregelung geht“, so Peterseim. Er kritisiert, dass die Aufsichtsbehörden versuchen, „die vom Verordnungsgeber aus guten Gründen beschlossene Änderung auszuhebeln“.

Vom Prinzip der Raumeinheit in öffentlichen Apotheken gibt es inzwischen einige Ausnahmen. Der BVKA hatte die Ausweitung der Ausnahmeregelung für die Krankenhausversorgung auf die Heimversorgung gefordert. 2012 war die ApBetrO entsprechend angepasst worden.

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