Kommentar

Apotheke nah und fern Patrick Hollstein, 31.08.2012 15:17 Uhr

Berlin - 

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gutes Urteil. Krankenhausversorgende Apotheken dürfen nur Kliniken beliefern, die in angemessener Nähe liegen. Einerseits müssen in Notfällen Arzneimittel schnell geliefert werden können, andererseits muss der Apotheker dem Klinikpersonal auf Wunsch zeitnah beratend zur Seite stehen. Heißt übersetzt: Im Gesundheitswesen gibt es einen Anspruch auf die Versorgung vor Ort.

 

Nun stellt sich die Frage, warum dieser Grundsatz zwar für Klinikbelieferung, nicht aber für die Versorgung von Patienten gilt. Antworten müssen nicht die Verwaltungsrichter, sondern die verwantwortlichen Gesundheitspolitiker. Der Versandhandel gehört zum Apothekenmarkt, heißt es, der Versandhandel gefährdet niemanden, der Versandhandel ist eine Alternative für den Verbraucher.

Sachlogisch mögen diese Argumente richtig sein, ordnungspolitisch sind sie falsch: Zwar sind Patienten nicht an Versandapotheken gebunden und können in dringenden Fällen in die Apotheke um die Ecke gehen. Wer aber mit dieser Sichtweise in Kauf nimmt, dass Apotheken zum Lückenbüßer verkommen, der betreibt keine Gesundheits-, sondern bestenfalls Wettbewerbspolitik.

Noch hält das System den sich häufenden Angriffen stand. Wer aber wissen will, wie löchrig das Fundament ist, der muss nur in die Akten der Leipziger Richter aus den letzten Jahren sehen.

Leidtragende einer solchen Entwicklung wären übrigens auf lange Sicht nicht die Apotheken: Sollte das Netz eines Tages wirklich zu dünn geworden sein, greifen Grüttner & Co. womöglich doch noch in die Tasche und fördern auch die Ansiedlung von Pharmazeuten auf dem Land. Dann aber könnte es zu spät sein: Dann könnte der Versandhandel für die Verbraucher von der Alternative zur Pflicht geworden sein.