Anti-Korruptionsgesetz

Umfrage: Pro und contra Strafanzeige

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Berlin -

Wenn das Anti-Korruptionsgesetz in Kraft tritt, können Apotheker Strafanzeige gegen Kollegen stellen. Bei begründetem Verdacht kann das bis zu Durchsuchungen führen. Bei einer Umfrage von APOTHEKE ADHOC lobten 30 Prozent der Teilnehmer diese neue Möglichkeit, doppelt so viele sind dagegen.

32 Prozent der Teilnehmer gaben an, dass die Regelung nichts bringe, wenn es nur mündliche Absprachen gebe. Weitere 26 Prozent sprachen sich grundsätzlich dagegen aus: „Geht gar nicht, man schwärzt keine Kollegen an“, so die Antwort.

Dagegen halten insgesamt 30 Prozent die geplante Regelung für sinnvoll: 14 Prozent finden, es sei höchste Zeit gewesen: Nur so könne man korrupten Kollegen beikommen. 16 Prozent halten das Gesetz für hilfreich, um die die Ehrlichen zu schützen.

6 Prozent begrüßen es ebenfalls, denken aber, es werde vor allem die Ärzte treffen. Weitere 6 Prozent hatten keine Meinung. Insgesamt 255 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC nahmen am 16. und 17. April an der Umfrage teil.

Bei begründetem Verdacht können Apotheker nach der neuen Regelung Strafanzeige stellen und als Geschädigte auch Akteneinsicht verlangen, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen: Solche Informationen sind unter der jetzigen Gesetzeslage kaum zu beschaffen. Kassen könnten überlegen, die Erstattung der entsprechenden Rezepte zu verweigern, wenn gegen das Zuweisungsverbot verstoßen wurde. Eine unzulässige Zusammenarbeit könne zu Retaxationen führen, sagt Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen.

Douglas geht davon aus, dass der ein oder andere Kollege, der sich benachteiligt fühlt, von der Möglichkeit zur Anzeige Gebrauch machen wird. Eine Strafanzeige ins Blaue hinein funktioniere aber nicht. Wer wider besseren Wissens jemand anderen beschuldige, mache sich selbst strafbar. Hilfreich seien Patientenaussagen und konkrete Anhaltspunkte.

Dass Apotheker bald hinter Gittern sitzen, glaubt Douglas nicht. Er erwartet stattdessen Geldstrafen, in schweren Fällen Bewährungsstrafen. Viel kritischer seien etwaige berufsrechtliche Verfahren, die bis an die Zulassung gehen könnten.

Das kostenlose Verblistern für Pflegeheime sieht Douglas als ein unlauteren Vorteil, wenn sich die Apotheke auf diese Weise den Heimversorgungsvertrag und damit die Rezepte sichere. Im Gesetzentwurf scheine es allerdings eine Strafbarkeitslücke zu geben. Demnach nehme der Apotheker nicht selbst einen Vorteil an, sondern gewähre diesen gegenüber einem „Nicht-Heilberufler“, in diesem Fall dem Pflegeheimleiter. Im Strafrecht sei fraglich, ob eine solche Vereinbarung erfasst wäre.

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