ApoRG: Skonto-Regelung ist verfassungswidrig Nadine Tröbitscher, 05.07.2024 12:38 Uhr
Skonti sollen wieder gestattet werden. Dazu sieht der Entwurf zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vor. Doch die Regelung ist verfassungswidrig, teilt der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) mit, der ein Gutachten in Auftrag gegeben hat.
Im ApoRG ist eine Änderung in § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehen, nach der Skonti nicht von den Regelungen zur Rx-Preisbindung erfasst sein sollen. Nach aktuellem Stand bleibt der Großhandelszuschlag bei 73 Cent, auch der prozentuale Zuschlag von 3,15 Prozent, maximal 37,80 Euro, wird nicht verändert. Ergänzt werden soll aber, dass abweichend von diesen Vorgaben „die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig“ ist. Ein Inkrafttreten wäre dann 2025 möglich – viel zu spät für die Apotheken. Parallel gibt es daher zusätzliche Bestrebungen, die erforderliche Änderung zu beschleunigen. Grüne und FDP haben dazu einen Prüfauftrag gestellt, um wenigstens den Zustand vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wieder herzustellen.
Verstoß gegen Grundrecht auf Berufsfreiheit und Rechtsstaatsprinzip
Doch der Phagro hält dagegen. Die geplante Skonto-Neuregelung der Großhandelsvergütung sei verfassungswidrig. So lautet das Ergebnis eines Gutachtens des Kölner Rechtswissenschaftlers Professor Stephan Rixen, das der Phagro in Auftrag gegeben hat.
Die vorgesehene Ergänzung in § 2 AMPreisV mit dem Ziel, „Rabatte und Vergünstigungen“, insbesondere aber Skonti, über den variablen Großhandelszuschlag und über den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers hinaus gesetzlich zuzulassen, verstoße gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip. Konkret verletze die Anpassung den vollversorgenden Großhandel in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Der eingefügte Passus „Abweichend von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig“, setze aus Sicht von Rixen weder den im Arzneimittelgesetz (AMG) angelegten Rechtsbegriff der Preisspanne „korrekt um, noch lässt er erkennen, dass die berechtigten Interessen der vollversorgenden pharmazeutischen Großhändler berücksichtigt wurden“. Letzteres sei aber ausdrücklich vom Gesetzgeber in § 78 Absatz 2 AMG gefordert.
Außerdem lasse sich nicht erkennen, dass die Interessen der Patient:innen beachtet worden wären, „deren Schutz den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandelsunternehmen als öffentlicher Versorgungsauftrag (§ 52b AMG) aufgegeben ist“. Dieser Auftrag müsse den Gesetzgeber „dazu anhalten, die Auswirkungen der geplanten Neuregelung (…) zu prüfen, insbesondere dahingehend, inwieweit eine bestimmte preisrechtliche Regulierung genau diesen Versorgungsauftrag gefährdet“.
Verbotene Rabatte zu erlauben, ist nicht die Lösung
Die finanzielle Sicherung der Apotheken könne und müsse durch eine Erhöhung der Apothekenzuschläge nach § 3 AMPreisV erfolgen: „Die Lösung wäre demnach also nicht, bislang verbotene Rabatte (Vergünstigungen, Preisnachlässe) durch hochunbestimmte Normen in einer den Wettbewerb weithin freigebenden und damit den Versorgungsauftrag […] gefährdenden Weise zu gestatten, sondern dem in der AMPreisV entfalteten Regelungskonzept […] zu folgen.“
Das hatte auch der Bundesgerichtshof in seiner Begründung zum Skonto-Urteil deutlich gemacht. „Die angemessene Vergütung der Apotheken wird nicht durch die Gewährung verbotener Rabatte auf die Großhandelspreise, sondern durch die in § 3 AMPreisV vorgesehenen Apothekenzuschläge gesichert, die – sollten sie hierfür nicht ausreichen – bei Bedarf vom Verordnungsgeber angehoben werden können“, so der BGH.
Und auch in der Stellungnahme des Phagro zum ApoRG machten die Phagro-Geschäftsführer Michael Dammann und Thomas Porstner deutlich, dass es eine gemeinsame Lösung geben müsse. „Wir appellieren an den Gesetzgeber, eine Lösung zusammen mit Großhandel und Apotheken im gemeinsamen Interesse an der Arzneimittelversorgung zu finden und keine einseitig belastenden und strukturvernichtenden Lösungen weiterzuverfolgen. Der Pharmagroßhandel muss Teil der Lösung sein.“
Der Phagro fordert entsprechend, die angemessene Vergütung der Apotheken durch eine entsprechende Anpassung der Apothekenzuschläge zu sichern und den vollversorgenden Großhandel leistungsgerecht und strukturerhaltend zu vergüten. „Dem Pharmagroßhandel würde die finanzielle Grundlage, die er zur Erfüllung seines gesetzlichen Sicherstellungsauftrag zwingend braucht, per Gesetz entzogen werden: eine gesetzliche Mindestvergütung“, so Porstner und Dammann.
Das ist auch das Ergebnis des Gutachtens. Der Gesetzgeber dürfe die Wettbewerbssituation des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels nicht derart gefährden, dass dieser seinen öffentlichen Versorgungsauftrag nicht mehr erfüllen kann und so die Arzneimittelversorgung gefährdet wird.