Was ist neu im Gesetzesentwurf?

ApoRG: Das müssen ausländische Fachkräfte wissen

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Berlin -

Der Entwurf des Apothekenreformgesetzes (ApoRG) wird nach wie vor kontrovers diskutiert. Welche Änderung hält es eigentlich für Fachkräfte aus dem Ausland bereit?

Drei maßgebliche Schwerpunkte werden bezüglich ausländischer Fachkräfte im ApoRG gesetzt:

  • Der Umgang mit denjenigen, die ihre Ausbildung und respektive Pharmaziestudium nicht im Ursprungsland abgeschlossen haben,
  • die Handhabe der Fachkräfte, die in Deutschland auf dem Weg zu ihrer Berufserlaubnis sind und
  • Apotheker:innen, die im Ausland ihr Studium absolviert haben und in Deutschland eine Apotheke gründen möchten.

Fachkräfte ohne abgeschlossene Ausbildung

Für ausländische Fachkräfte ohne abgeschlossenes Pharmaziestudium, die aus Gründen von Konflikten ihre Ausbildung im Ausbildungsstaat nicht abschließen können, sollen adäquate Anerkennungsmöglichkeiten und berufliche Perspektiven ermöglicht werden.

Hier heißt es konkret im Gesetzesentwurf: „Für die Erstellung neuer Erlaubnisse für apothekerliche Tätigkeiten sowie die Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen bei nicht abgeschlossener pharmazeutischer Ausbildung im Ausland sind von den zuständigen Behörden einmalig neue Verfahren zu entwickeln, einschließlich zur Feststellung bedeutender Unterschiede in den Kenntnissen und Fähigkeiten.“

Fachkräfte während des Anerkennungsverfahrens

Im ApoRG ist neu: Fachkräfte aus dem Ausland sollen bereits während des Anerkennungsverfahrens wie Auszubildende für pharmazeutische Tätigkeiten eingesetzt werden können. Bislang war während dieses Prozesses, der in einigen deutschen Bundesländern lange Wartezeiten mit sich bringt, lediglich eine Anstellung auf Praktikant:innenbasis möglich.

Mit dem ApoRG soll folgender Satz nach § 3 Absatz 1 ApBetrO angefügt werden: „Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistenten, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben und einen Antrag auf deren Anerkennung gestellt haben, können während des laufenden Anerkennungsverfahrens wie Personen in der Ausbildung zu dem jeweiligen Beruf eingesetzt werden.“

Aktuell fehlt eine solche Regelung in der ApoBetrO. Folglich können ausländische Apotheker:innen derzeit lediglich als Praktikant:innen angestellt werden. So kommt es vor, dass hoch ausgebildete Menschen, die zum Beispiel in ihrer Heimat eine Apothekenfiliale geleitet haben, in Deutschland vorerst nur Praktikantentätigkeiten nachgehen dürfen.

Apothekengründung ausländischer Apotheker:innen

Apotheker:innen mit ausländischem Abschluss durften bisher nur bestehende Apotheken übernehmen. Das ApoRG soll dies nun ändern und Neugründung ermöglichen. So soll es ausländischen Apothekern erleichtert werden, im deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und dieser attraktiver werden. Die Neugründung erfordert weiterhin die deutsche Approbation, sodass Beschäftigte aus EU- und Drittstaaten keine zusätzlichen Hürden haben.

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