Sturmschäden

Apo-A verletzt Kind, Apotheker reagiert vorbildlich

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Berlin -

Ein zerbrochenes Apotheken-A, das ein kleines Mädchen verletzt und ein Apotheker, der vorbildlich reagiert, sich aber nicht öffentlich damit schmücken möchte. Der Vorfall ist trotzdem anonym erzählenswert, da er für die Kollegen lehrreich sein kann. Die Botschaft: Im Zweifel lieber handeln.

Der Unfall ereignete sich am 5. Oktober, als Sturmtief Xavier in vielen Regionen Deutschlands große Schäden anrichtete und sogar neun Menschen das Leben kostete. Allein in Berlin verzeichnete die Feuerwehr mehr als 3000 Einsätze. Bei einer Apotheke in der Hauptstadt zerstörten die orkanartigen Böen die Außenwerbung, die Plexiglasscheibe zerbrach. Das eigentliche Unglück: Ein abgebrochenes Teil traf ein junges Mädchen am Kopf, sie erlitt eine stark blutende Schnittwunde im Gesicht.

Passanten brachten das Kind in die Apotheke, wo es vom Inhaber und seiner Einkäuferin erstversorgt wurde. Der Vater war bei der Arbeit in einer Druckerei und dort nicht erreichbar. Die Apotheke rief 112, damit das Mädchen schnell in ein Krankenhaus gebracht werden könnte. Doch die Rettungswagen waren mit schwereren Notfällen mehr als ausgelastet, für eine Schnittwunde gab es keine Vakanzen.

Also fuhr der Apotheker das Mädchen selbst in die Klinik. Doch die Notaufnahme war ebenso hoffnungslos überlaufen. Es könne einige Stunden, bis die Wunde genäht werden könne, hieß es. Ohne Unterlass brachten Krankenwagen weitere Verletzte in die Ambulanz.

Während eine Approbierte in der Apotheke vertretend einsprang und Überstunden leistete, fuhr der Inhaber mit dem Mädchen zu einem anderen Krankenhaus am Stadtrand. Gegen 22 Uhr waren sie endlich dran. Allerdings fehlten jetzt die Unterlagen des Kindes, die Krankenkassenkarte, der Impfpass und so weiter. Die Einkäuferin der Apotheke blieb bei dem Mädchen, der Inhaber fuhr zur Wohnung, holte den Vater des Kindes ab und brachte ihn samt der fehlenden Unterlagen zurück ins Krankenhaus.

Als die beiden um kurz vor Mitternacht wieder in der Klinik waren, konnte das Mädchen endlich in den OP gebracht und genäht werden. Der Apotheker zahlte dem sozial schwachen Vater noch die Übernachtung und Verpflegung in der Klinik. In der Apotheke waren alle Mitarbeiter unaufgefordert bis zur Schließung geblieben, auch wenn die meisten früher frei gehabt hätten. Sie hatten die Reste der zerstörten Werbung geborgen und den Betrieb aufrecht erhalten.

Für den Apotheker und sein Team war der Einsatz eine Selbstverständlichkeit. Deshalb möchten sie auch nicht namentlich genannt werden. Was für Kollegen aber eine wichtige Information ist: Die Versicherung hat nicht nur die Kosten für die Erneuerung der gesamten Werbung übernommen, sondern auch die Auslagen, das Wegegeld und die Überstunden der Mitarbeiter ersetzt.

Grundsätzlich muss die Versicherung Kosten übernehmen, die ein Apotheker in einem akuten Vorfall zur Schadensminimierung verursacht. In diesem war eine schnelle medizinische Versorgung angezeigt – auch mit Blick auf mögliche Folgekosten aufgrund verzögerter Behandlung. Denn wäre der Apotheker Schuld an dem Unfall gewesen, hätte seine Versicherung die Folgekosten tragen müssen. In diesem Fall wurde allerdings festgestellt, dass die Werbung ordnungsgemäß angebracht war. Ein Sturm dieses Ausmaßes fällt unter höhere Gewalt, für die der Inhaber nicht haftet.

Auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt, ist der Betroffene versicherungstechnisch zum Handeln verpflichtet. Die sogenannte Schadensminderungspflicht beginnt mit dem Entdecken des Schadens – beispielsweise eines Brandes. Der Versicherungsnehmer muss dann alles unternehmen, um den Eintritt eines unmittelbar drohenden Schadens abzuwenden oder die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören beispielsweise in der Feuerversicherung die Beteiligung an Löschmaßnahmen, bis hin zur Schaffung einer Feuerschneise durch Niederreißen vom Brand bedrohter Gebäude, aber auch Reinigungsmaßnahmen oder Trocknung von Löschwasserfolgen.

Etwaigen Weisungen der Versicherung muss der Apotheker zwar Folge leisten, soweit das zumutbar und mit seinem Berufsrecht vereinbar ist. Wenn es schnell gehen muss oder der Apotheker bei seiner Versicherung niemanden erreicht, darf und muss er allerdings nach eigenem Ermessen handeln. Selbst wenn sein Einsatz unangemessen ist, muss die Versicherung zahlen – der Apotheker ist schließlich kein Fachmann in solchen Dingen. Nur bei grob fahrlässigem Verhalten darf die Versicherung Leistungen entsprechend kürzen. Dazu muss man mit seiner Rettungsmaßnahme aber schon arg daneben greifen. Gar nicht zu handeln kann dagegen ebenfalls als Fahrlässigkeit ausgelegt werden.

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