Speziell für Versandapotheken bringt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nach Ansicht des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken (BVDVA) nicht viele Änderungen. Neu sei lediglich die Forderung, dass künftig eine Telefonnummer des Kunden vorliegen müsse, sagt Heinrich Meyer, BVDVA-Vize und Chefapotheker bei Sanicare. Die Anforderungen an die Räume blieben dagegen gleich.
Laut ApBetrO müssen Versender ihre Kunden darauf hinweisen, dass sie bei der Bestellung eine Telefonnummer angeben müssen. Auch die Zeiten, zu denen die Versandapotheke zu erreichen ist, müssen angegeben werden. Die Forderung des Bundesrates, dass den Kunden durch die Beratung keine Kosten entstehen dürfen, hat es ebenfalls in die ApBetrO-Fassung geschafft, die demnächst endgültig veröffentlicht werden soll.
Während die ApBetrO eine Beratung im Zusammenhang mit Botendiensten öffentlicher Apotheken erstmals verpflichtend macht, gibt es hier für Versender Meyer zufolge keine Neuerungen. Die Unternehmen müssten ohnehin bei jeder Bestellung beziehungsweise Auslieferung auf Beratungsmöglichkeiten hinweisen. Weil die Überwachung in der Hand der jeweiligen Landesbehörde liege, entwickle hier jede Apotheke in Absprache mit der Aufsicht eigene Strategien zur Erfüllung der Beratungspflicht.
Eine Ungleichbehandlung von öffentlichen Apotheken und Versandapotheken kann Meyer nicht erkennen: Die ApBetrO stelle klare Anforderungen an die Versandapotheken, unter anderem sei ein System zur Sendungsverfolgung verpflichtend. „Wer meint, durch die Vorgaben zum Botendienst benachteiligt zu werden, kann eine Versandhandelserlaubnis beantragen – inklusive aller Rechte und Pflichten“, so Meyer.
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