Die AOK Baden-Württemberg hält weiter an der Zuständigkeit der Sozialgerichte in Sachen Rabattverträge fest. Die Kasse widerspricht damit einem anders lautenden Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) vom Mittwoch. Darin hatte sich das OLG für eine endgültige Klärung vor dem Euopäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesprochen, die Zuschlagsverbote der Vergabekammern bis dahin aber bestätigt.
Die AOK beruft sich hingegen auf das Sozialgesetzbuch, das bei Streitigkeiten zu den Rabattverträgen auf die Sozialgerichtsbarkeit verweise. Auch das Bundessozialgericht hatte vergangene Woche das Sozialgericht Stuttgart für örtlich zuständig erklärt: „Für uns ist daher weiterhin wichtig, wie sich das Sozialgericht in Stuttgart im Laufe dieser Woche positioniert", sagte AOK-Verhandlungsführer Dr. Christopher Hermann.
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