Krankenkassen

AOK darf nicht mit Rodelbahn werben APOTHEKE ADHOC, 14.08.2012 10:45 Uhr

Berlin - 

Die AOK Bayern darf nicht mit Rabattgutscheinen für Möbelhäuser oder Rodelbahnen um neue Mitglieder werben. Das hat das Sozialgericht Berlin am 10. August entschieden und damit der Klage von sechs Ersatzkassen stattgegeben. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig, die AOK darf vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg weiter für ihre Rabattgutscheine kämpfen.

 

Die AOK Bayern hatte ihren Mitgliedern Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt, etwa für Möbel- und Bekleidungshäuser, Frisörbesuche, Textilreinigungen oder Berg- und Sommerrodelbahnen. Aus Sicht der Konkurrenz verstoßen solche Aktionen jedoch gegen die Wettbewerbsregeln zwischen den Krankenkassen.

Die AOK Bayern hatte dagegen gehalten, die Kassen stünden seit der Vereinheitlichung der Beitragssätze und seit der Begründung ihrer Insolvenzfähigkeit in einem verschärften Wettbewerb zueinander. Daher sei es gerechtfertigt, intensiver um Beitragszahler zu werben.

Das Sozialgericht gab den Ersatzkassen recht. Die Kassen würden zwar miteinander konkurrieren, sie dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen, so die Richter. Von Gesetzes wegen hätten sie ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen, teilte das Gericht mit. Bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.