Die AOK Rheinland/Hamburg darf bei ihren Versicherten nicht für Rabatte bei Vorteilspartnern werben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern entschieden, dass auch der Ersatzkassenverband (vdek) gegen solche Maßnahmen vorgehen darf.
Die AOK-Versicherten konnten bei Vorteilspartnern besondere Vorzugsbedingungen erhalten – zum Beispiel bei Kochkursen, dem Kauf von Fahrrädern und E-Bikes und beim Eintritt in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau.
Der vdek hatte die Kasse zunächst erfolglos abgemahnt und war anschließend vor Gericht gezogen. Das Sozialgericht Berlin hatte in erster Instanz aber erklärt, der Ersatzkassenverband sei gar nicht befugt, Ansprüche seiner Mitgliedskassen einzuklagen.
Das Bundessozialgericht hat die AOK dagegen gestern zur Unterlassung verurteilt. Sie dürfe sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur innerhalb ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises betätigen, nicht hingegen durch Werbung mit Rabatten für ihre Versicherten bei einzelnen sogenannten Vorteilspartnern, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Die Krankenkasse informiere dabei nicht etwa umfassend und sachlich über die Leistungserbringer, die mit gesetzlich zugelassenen Leistungen von den Versicherten in Anspruch genommen werden können, führt das BSG weiter aus. Die AOK Rheinland/Hamburg richte das Augenmerk ihrer Mitglieder vielmehr nur auf von ihr ausgesuchten „Vorteilspartner“ und deren Angebote.
Ob die Kasse damit gegen die EU-Richtlinie gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen hat, ist laut BSG unerheblich. Diese habe weder gegenüber dem ohnehin vom Sozialgesetzbuch Geforderten neue Maßstäbe für die Werbung von Krankenkassen begründet noch schließe sie strengere Anforderungen hieran durch das deutsche Recht aus.
Wichtig für den vdek: Der Verband kann eine Krankenkasse außerhalb des Verbands gerichtlich zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Mitglieder im Ersatzkassenverband sind TK, Barmer, DAK, KKH, hkk und hek. Die Einzelkassen waren im Verfahren auch als Beigeladene beteiligt.
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