Baden-Württemberg

AOK: Vorerst nur namentliche Verordnungen Benjamin Rohrer, 26.07.2013 12:32 Uhr

Nur namentlich verordnet: Die AOK baden-Württemberg empfiehlt den Ärzten, vorerst keine produktneutralen Verordnungen über Impfstoffe mehr auszustellen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

In Baden-Württemberg sollen Impfstoffe vorerst wieder namentlich verordnet werden. Nach dem Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart hat die AOK Baden-Württemberg nun die Apotheker darüber informiert, dass den Ärzten empfohlen wird, auf die umstrittene Verordnungsweise „Impfstoff gegen...“ vorerst zu verzichten. Die Kasse droht jedoch mit Retaxationen, sollten die Apotheker nicht rabattierte Impfstoffe abgeben. Der Landesapothekerverband (LAV) hat eine andere Rechtsauffassung.

Im vergangenen Jahr hatten die Krankenkassen in Baden-Württemberg Rabattverträge über insgesamt zehn Impfstoffe abgeschlossen. Für die Umsetzung dieser Verträge hatten die Kassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Vereinbarung abgeschlossen, nach der die Mediziner den jeweiligen Rabattimpfstoff entweder namentlich verordnen oder „Impfstoff gegen ...“ auf das Rezept schreiben. Im Falle dieser produktneutralen Verordnungen mussten die Apotheker den abzugebenden Wirkstoff bislang auf einem Poster ausfindig machen.

Der Klage einer Apothekerin dagegen hatte das Sozialgericht Stuttgart Mitte Juli stattgegeben. Die Verordnungsweise verstoße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) und die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). In Letzterer ist geregelt, dass eine Verschreibung die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs einschließlich der Stärke enthalten muss.

Die AOK weist die Pharmazeuten nun darauf hin, dass aus ihrer Sicht das Verfahren noch nicht beendet sei. Der Beschluss beziehe sich auf einen einstweiligen Rechtsschutz, das Hauptsacheverfahren stehe aber noch aus. Und: „Für die Abrechnungsfähigkeit von Impfstoffen durch die Apotheke ändert sich – auch durch die laufende, rechtliche Klärung – nichts.“

Erst Anfang Juli habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Apotheken „bei der Abgabe nicht rabattierter Arzneimittel unter Missachtung bestehender Rabattverträge keinen Anspruch auf Erstattung haben“.

Aus Sicht des LAV ist die Argumentation der Kasse hinfällig. Schließlich beziehe sich das BSG-Urteil auf Generika-Rabattverträge. Bei Impfstoffverträgen gebe es keine gesetzliche Norm, die die Apotheker verpflichte, nur rabattierte Wirkstoffe abzugeben. „Impfstoffe sind nicht aut-idem-fähig“, teilt der LAV seinen Mitgliedern in einem Rundschreiben mit.

Nach dem Urteil will die AOK die Apotheker vorerst keinem „unnötigen Retaxationsrisiko“ mehr aussetzen. Die Kasse will nicht retaxieren, wenn ein nicht rabattierter Impfstoff abgegeben wurde, der vom Arzt zuvor namentlich verordnet worden war. Solche Rezepte müssten die Mediziner mit einem „A“ kennzeichnen und abzeichnen, so die AOK.

Für die Zeit zwischen Anfang Mai und Ende Juni hatten AOK, KV und LAV ohnehin eine Friedenspflicht vereinbart. Danach konnten die Apotheker bei produktneutralen Rezepten nach Rücksprache mit dem Arzt ein nicht rabattiertes Produkt abgeben, ohne von den Kassen retaxiert zu werden.

Abgesehen von der Verordnung ändert sich aus Sicht der Kasse nichts: Sollten den Apothekern künftig doch noch einzelne produktneutrale Rezepte in die Hände fallen, müssten sie sich trotzdem an die Verträge halten. Nur in diesem Fall werden die Apotheken nicht retaxiert.