Anwendungsbeobachtungen

Brysch: Arzt-Studien ins Anti-Korruptionsgesetz dpa/APOTHEKE ADHOC, 01.04.2016 12:25 Uhr

Berlin - 

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sieht weiteren Nachbesserungsbedarf am Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. So sollten die umstrittenen Anwendungsbeobachtungen (AWB) von Medikamenten an Patienten in ihrer jetzigen Form klar verboten werden, sagte Stiftungsvorstand Eugen Brysch. „Alle notwendigen Studien müssen durch eine Bundesbehörde genehmigt werden und strengen Transparenzregeln unterliegen.“

Rund 1,7 Millionen Patienten seien 2014 in Anwendungsbeobachtungen einbezogen gewesen – „in der Regel ohne ihr Wissen“, kritisierte Brysch. „Die Medikamentenverordnung müsste sich an der bestmöglichen Therapie orientieren – nicht an wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen und Ärzten.“ Patienten müssten künftig vom Arzt vorab informiert werden und einer Teilnahme an einer solchen Studie schriftlich zustimmen.

Alle wesentlichen Studien-Ergebnisse müssten in einer Datenbank veröffentlicht werden. Dazu gehören auch die Namen der beteiligten Ärzte sowie die Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigungen. Bei diesen Anwendungsbeobachtungen will die Pharmaindustrie Informationen über Arzneimittel unter Alltagsbedingungen gewinnen.

Die Koalition hatte sich in der vergangenen Woche auf letzte Details des Gesetzes verständigt. In der Sitzungswoche vom 11. bis 15. April soll es endgültig verabschiedet werden. Korrupten Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten oder Pflegekräften drohen dann bis zu drei Jahren Haft. Besonders schwere Fälle von Bestechung oder Bestechlichkeit werden sogar mit fünf Jahren geahndet. Künftig machen sich auch Pharmavertreter strafbar, wenn sie aktiv bestechen. Die Apotheker sollen aber in ihrer Eigenschaft als Kaufleute beim Bezug von Arzneimitteln laut einem Änderungsvorschlag der Rechtspolitiker ausgeklammert werden.

Brysch begrüßte, dass Strafverfolgung bei Korruption im Gesundheitswesen künftig nicht mehr nur auf Antrag von bestimmten Personen möglich ist, sondern bei Verdacht auch von Amts wegen erfolgen kann. „Hier haben die Rechtspolitiker der Koalition noch rechtzeitig die Kurve gekriegt“, sagte er.

Die Rechtsexpertin der Unions-Fraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, unterstrich, mit dem Gesetz werde die bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2012, der damals kritisierte, dass niedergelassene Ärzte nicht wegen Bestechlichkeit bestraft werden können. Winkelmeier-Becker wies zudem darauf hin, dass anders als im ursprünglichen Entwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) Verstöße gegen das Berufsrecht nicht als Korruption strafbar sein würden. Von Ärzteseite wurde ein konkreter Katalog gefordert, was als korrupt gewertet werde und was nicht. Den wird es aber so nicht geben.

Trotzdem zeigt sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit den zuletzt vorgenommenen Änderungen zufrieden: Damit seien unter anderem die Forderung der KBV zur klaren Abgrenzung zu erlaubten und erwünschten Kooperationen Rechnung getragen worden. Kooperation im Gesundheitswesen werde jetzt nicht mehr in der Weise unter Generalverdacht korruptiven Verhaltens gestellt, wie dies in der Urfassung des Gesetzentwurfes der Fall gewesen sei, betonte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen. Dennoch müsse die Entwicklung weiterhin genau beobachtet werden.