Antikörper-Schnelltests dürfen in Apotheken durchgeführt werden. Das hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Anfrage mitgeteilt. In Sachsen werden die In-vitro-Diagnostika von der Kammer und der Aufsicht indes kritisch bewertet.
Das Angebot von Antikörper-Schnelltests in Apotheken ist aus Sicht des BMG zulässig: Da der Arztvorbehalt für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests auf Sars-Cov-2 aufgehoben sei, könne grundsätzlich jede Person unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation diese Tests durchführen, sagt ein Ministeriumssprecher.
Voraussetzung sei, dass die Anforderungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) erfüllt seien. „Diese Regelungen gestatten Apothekerinnen und Apothekern und dem von ihnen beschäftigten Personal sowie den weiteren Leistungserbringern grundsätzlich die Durchführung von Antikörper-Schnelltests auf Sars-Cov-2.“
Dabei sei etwa geregelt, dass die durchführenden Personen entsprechend geschult sein müssten. Diese könne auch durch eine Einweisung erlangt werden, so der Sprecher. „Der Betreiber darf nur Personen mit der Testdurchführung beauftragen, die in den entsprechenden Test eingewiesen sind.“ Bei der Einweisung seien die Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung zu beachten.
Vorbehalte gegenüber den Tests kommen aus Sachsen. Die Apothekerkammer gebe keine Empfehlung dafür, sagt ein Sprecher. Kritisch werde vor allem gesehen, dass es noch keine gesicherten Antikörper gebe. Die Aufsichtsbehörde, die Landesdirektion Sachsen, schätze Antikörpertests in der Apotheke als über die „apothekenüblichen Dienstleistungen hinausgehend“ ein. „Wir als Kammer schließen uns dieser Aussage an“, so der Sprecher. Verbieten könne die Kammer den Apotheken die Durchführung jedoch nicht. Auch in Nordrhein-Westfalen sieht die Aufsicht die Durchführung der Tests kritisch. Die Abda lehnte die In-vitro-Diagnostika zuletzt unter anderem wegen der Gefahr von zu ungenauen Ergebnissen ab.
Das BMG weist darüber hinaus auf eine Einschränkung hin: „Im Gegensatz zu einem Antikörpertest aus einem diagnostischen Labor, das nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitet oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditiert ist, eignen sich Antikörper-Schnelltests nicht, um nach einer einzigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-Cov-2, den Status (vollständig) ‚geimpft‘ zu erhalten.“
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