Anti-Korruptionsgesetz

Mand: „Die Apotheker sind komplett draußen“

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Berlin -

Die Rechtsexperten von Union und SPD haben sich überraschend auf maßgebliche Änderungen beim Anti-Korruptionsgesetz geeinigt. Die Anbindung an das Berufsrecht soll komplett aus dem Entwurf gestrichen werden, die Abgabe und der Bezug von Arzneimitteln werden weitestgehend ausgeklammert. Der Arzneimittelrechtsexperte Dr. Elmar Mand sprach mit APOTHEKE ADHOC über die Folgen. Aus seiner Sicht sind die Apotheker in ihrer Funktion als Kaufleute nicht mehr betroffen.

Im Entwurf heißt es an der entscheidenden Stelle wörtlich: „[…] bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind […]“. Mand dazu: „Ich kann den Entwurf nur so verstehen, dass ausschließlich Produkte erfasst sind, die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufler bestimmt sind.“ Das betreffe vor allem Zahnärzte und zum Teil Ärzte, nicht aber Apotheker.

Da auch der Passus zur Abgabe komplett gestrichen wurde, der die Apotheker erfasst hätte, bleibt für Mand nur ein Schluss: „Die Apotheker sind komplett draußen.“ Die Aussage bittet der Arzneimittelrechtsexperte allerdings vorbehaltlich einer sorgfältigen Analyse des Entwurfs zu verstehen. Der Änderungsvorschlag der Rechtspolitiker war dem Vernehmen nach noch nicht mit den Vertretern des Gesundheitsauschusses abgestimmt.

Bleibt es bei dem Vorschlag, wären Einkaufsrabatte Mand zufolge vom Anti-Korruptionsgesetz überhaupt nicht mehr erfasst. „Apotheker können selbst extrem wettbewerbswidrige Rabatte erhalten, ohne sich strafbar zu machen“, so der Jurist. Das heißt aber nicht, dass ihnen keine Strafe droht. „Was berufs- oder wettbewerbsrechtlich verboten ist, bleibt verboten“, stellt Mand klar.

Die Apotheker seien daher gut beraten, sich weiter an die geltenden Vorschriften zu halten, so Mand. Denn die Konsequenzen von Verstößen reichten schon heute von Untersagungsverfügungen über teilweise empfindliche Bußgelder bis zum Entzug der Approbation. „Als Ordnungswidrigkeit kann ein Fehlverhalten auch künftig geahndet werden, nur eben nicht als Straftat“, stellt Mand klar.

Die Einschränkung gilt Mand zufolge auch nur für den Bezug von Arzneimitteln: Apotheker könnten sich auch nach dem neuen Entwurf im Sinne des Anti-Korruptionsgesetzes etwa strafbar machen, wenn sie Absprachen über die Zuweisung von Rezepten treffen. Unzulässige Kooperationen mit Ärzten seien vom Gesetz nach wie vor erfasst.

Dass der Gesetzgeber die Apotheker beim Bezug von Arzneimitteln dagegen ausklammert, ist für Mand keine ganz große Überraschung. Schließlich sei schon in der Begründung zum ersten Entwurf die besondere Unabhängigkeitspflicht des Arztes betont worden, da dieser mit seinen Verordnungen die Versorgung steuert. „Das trifft auf den Apotheker nicht zu und insofern ist die Abgrenzung, die der Gesetzgeber nun anscheinend vornimmt, auch nachvollziehbar“, so Mand.

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