Anti-Korruptionsgesetz

Korruptionsregister und klagende Kassen APOTHEKE ADHOC, 05.02.2015 15:07 Uhr

Berlin - 

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat den Entwurf für das Anti-Korruptionsgesetz leicht überarbeitet. Wie von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) gewünscht, sind nach der Neufassung auch Krankenkassen berechtigt, Strafanzeige gegen korrupte Ärzte oder Apotheker zu stellen. Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) soll außerdem ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch stattfinden, an dem auch die Staatsanwaltschaft und die berufsständischen Kammern beteiligt werden sollen, also auch die Bundesapothekerkammer (BAK).

Laut dem ersten Entwurf waren nur der Geschädigte selbst sowie Wettbewerber, Kammern und Berufsverbände berechtigt, einen Strafantrag zu stellen. Gröhe hatte im Rahmen der Ressortabstimmung gefordert, dass Krankenkassen in diesen Kreis aufgenommen werden. Das ist jetzt erfolgt und gilt ebenfalls für die Private Krankenversicherung (PKV) und die Pflegekassen.

Das Sozialgesetzbuch V (SGB) sieht schon heute Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vor. Der maßgebliche § 81a soll jetzt so angepasst werden, dass die KBV eine gemeinsame Stelle einrichtet. Im Bereich der Krankenkassen gebe es auf freiwilliger Basis schon heute entsprechende Treffen, heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf. Sie ermöglichten einen „direkten fachlichen Austausch“ und „die gemeinsame Abstimmung über das Vorgehen bei streitigen oder unklaren Fragestellungen“. Dieser Austausch soll intensiviert und vereinheitlicht werden.

Da die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Kassen den gleichen Auftrag hätten und eine gegenseitige Beteiligung vorgeschrieben sei, könne der Erfahrungsaustausch auch gemeinsam organisiert werden, heißt es in der Begründung.

Die Einbeziehung der Kammern hat laut Gesetzesbegründung den Zweck, dass auch „Erfahrungen aus der disziplinar-, berufs-, und strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung des Fehlverhaltens eingebracht werden können“. Zu den Treffen eingeladen werden sollen Vertreter der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und gegebenenfalls der Pflegeberufe.

Die KBV habe einen organisatorischen Rahmen geschaffen, innerhalb dessen sich die Kammern und Staatsanwälte bei regelmäßigen Treffen austauschen sollen. Die Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes müssen über die Tagungsergebnisse informiert werden.

Damit sich die Vertreter der Selbstverwaltung „eine konkrete Vorstellung über das tatsächliche Ausmaß des Fehlverhaltens machen können“, soll in den Berichten die Zahl der bekannt gewordenen Fälle, deren Art, Schwere und Ahndung dokumentiert werden. Außerdem soll der jeweilige Gesamtschaden beziffert werden, der durch die Prüfung vermieden werden konnte oder auch nicht. Die Beschreibung wiederholt ermittelten Fehlverhaltens könne dabei helfen, vereinzelte Strukturen der Leistungserbringung aufzudecken, die dies begünstige.

Nach den Plänen von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) droht korrupten Ärzten, Apothekern und anderen Leistungserbringern künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Auch Pharmavertreter, die aktiv bestechen wollen, machen sich dann strafbar. Das Kabinett soll den Entwurf Ende Mai beschließen.

Dem Strafgesetzbuch (StGB) wird hierzu eine neuer § 299a hinzugefügt. Strafbar macht sich demnach, wer bei der Verordnung von Medikamenten oder der Überweisung von Patienten Gegenleistungen fordert oder annimmt. Umgekehrt verletzt künftig auch derjenige das Gesetz, der eine Gegenleistung anbietet oder gewährt.