Anti-Korruptionsgesetz

Kassenfreibrief gegen Korruptionsverdacht

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Berlin -

Die Ärzte fürchten mit dem geplanten Anti-Korruptionsgesetz zu Unrecht ins Visier der Strafverfolgung zu geraten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wünscht sich eine Klarstellung, dass gesetzliche gewollte Kooperationen von dem Straftatbestand ausgenommen werden. Eine explizite Billigung der Kassen soll dabei als eine Art Freibrief gelten.

Mit dem Anti-Korruptionsgesetz wird der Gesetzgeber die §§ 299a und 299b im Strafgesetzbuch (StGB) ergänzen. Korrupten Ärzten und Apothekern drohen demnach bis zu drei Jahren Haft, wenn sie sich bestechen lassen oder im Rahmen ihrer Tätigkeit andere bestechen. Besonders schwere Fälle werden sogar mit fünf Jahren Haft geahndet. Strafbar macht sich etwa, wer bei der Verordnung oder Abgabe von Arzneimitteln den Wettbewerb unlauter beeinflusst und dafür selbst Vorteile erhält. Verstöße gegen die heilberufliche Unabhängigkeit werden ebenfalls explizit genannt.

Die KBV hält hier eine Überprüfung des Straftatbestandes für erforderlich. Ärzte müssten vor unbegründeten Vorwürfen hinsichtlich der Verletzung der berufsrechtlichen Unabhängigkeit geschützt werden, heißt es in der KBV-Stellungnahme. Praxisnetze, Strukturverträge oder die integrierte Versorgung seien politische gewollt und dürfen aus Sicht der Ärzte nicht in Verdacht der Strafbarkeit geraten.

Dasselbe gilt für die Zusammenarbeit mit Apotheken, „insbesondere Beteiligung von Apotheken an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen“, heißt es in einer Stellungnahme der KBV. Hier wird auf die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen aus der Apotheke Bezug genommen, die unmittelbar in der Praxis angewendet werden.

Die Möglichkeiten der Kooperation seien zu vielfältig, als dass sie im Einzelnen dargestellt werden könnten, so die KBV. „Kooperationsmodelle unterliegen unter dem Blickwinkel der sogenannten 'Compliance' berufs-, sozial-, steuer-, kartell- und wettbewerbsrechtlichen Regelungen, die sicherstellen, dass erlaubte Kooperationen sich in Verhaltensweisen bewegen, die strafrechtlich nicht relevant sein können, insbesondere unter dem Blickwinkel der sogenannten 'Korruption im Gesundheitswesen'“, heißt es zusammenfassend in der Stellungnahme.

Ohne eine entsprechende Klarstellung über die Zulässigkeit solcher Kooperationen besteht aus Sicht der Kassenärzte die Gefahr, „dass für das Gesundheitswesen vernünftige Entwicklungen behindert werden“.

Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Kooperationen soll nach den im jeweiligen Rechtsgebiet geltenden Grundsätzen erfolgen, fordert die KBV. Die Einbeziehung einer Krankenkasse, einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder die Billigung durch eine Ärztekammer soll „eine Orientierung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Zusammenarbeit“ bieten können.

Auch aus Sicht der ABDA ist auch der Gesetzentwurf gefährlich weit gefasst. Der Bezug auf das Berufsrecht der Ärzte und Apotheker ist laut einer früheren Stellungnahme der ABDA nicht bestimmt genug. Apotheker müssten „erkennen können, welches Verhalten strafrechtlich sanktioniert werden soll“. Hier hat die ABDA Bedenken, was den Bezug auf das Berufsrecht angeht.

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