Anti-Korruptionsgesetz

Hartmann: Rabatte sind keine Bestechung

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Berlin -

Der Vorsitzende des Bundesverbands Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK), Dr. Stefan Hartmann, fordert von der Regierung, beim geplanten Anti-Korruptionsgesetz nicht das Augenmaß zu verlieren. Eine bloße Verhandlung des Apothekers als eingetragener Kaufmann über wirtschaftliche Vorteile wie Rabatte oder Skonti beim Warenbezug dürfe nicht strafbar sein. Der BVDAK wünscht sich im Gesetzentwurf zudem eine Klarstellung, welche Vergütungen bei Apothekenkooperationen angemessen seien.

Im bisherigen Entwurf zum Anti-Korruptionsgesetz aus dem Bundesjustizministerium sind Einkaufsvorteile tatsächlich ausgeklammert. Allerdings folgt in der Begründung der Hinweis, dass Apotheker sich künftig auch strafbar machen, wenn sie etwa gegen das Preisrecht verstoßen. Sogenannte unechte Skonti ohne echte Gegenleistung mit Blick auf das Zahlungsziel könnten demnach unter den neuen Straftatbestand fallen.

Hartmann stellt klar, dass das Grundrecht von wirtschaftlich handelnden Apothekenkooperationen durch das geplante „Korruptionsgesetz“ nicht eingeschränkt werden darf. Wie überall im Wirtschaftsleben gehöre die Aushandlung von Rabatten von Zulieferern dazu, um den wirtschaftlichen Erfolg und damit die Versorgung sicherzustellen.

Der BVDAK will seine Verbandsmitglieder noch vor Inkrafttreten des Gesetzes mit juristischen Empfehlungen unterstützen. Doch klar sei schon jetzt, dass Rabatte oder Skonti nicht strafbar sein dürften. „Dies auf eine Stufe mit einer persönlichen finanziellen Vorteilsnahme von Amtsträgern zu stellen, hieße nicht nur einen ganzen Berufsstand zu diffamieren, sondern ihm auch seine wirtschaftliche Basis zu entziehen – und damit den staatlichen Versorgungsauftrag, den die Apotheken erfüllen sollen, zu gefährden“, so der Verband.

Grundsätzlich begrüßenswert sei es, wenn gegen unlauter agierende Marktteilnehmer nun strafrechtlich vorgegangen werde. Das betreffe nicht nur Zuweisungen von Patienten etwa an bestimmte Sanitätshäuser, sondern auch die Grauzonen bei der Vergabe von Aufträgen in der Heimversorgung mit Kickbackvergütungen.

Der BVDAK kritisiert aber die „reichlich unspezifischen“ Formulierungen im Gesetzentwurf. Denunziationen und Kontrollen durch Berufsverbände könnte Tür und Tor geöffnet werden und müsse in jedem Fall unterbunden werden.

Beim Kooperationsgipfel des BVDAK in der vergangenen Woche in München habe unter anderem der Dr. Stephan Meseke, Leiter der Abteilung zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband betont, dass laut Gesetzentwurf auch Gesundheitsfachberufe wie PTA oder PKA zum Täterkreis gehörten.

Die Antragsberechtigung auf Strafverfolgung gehe, so Dr. Stefan Hartmann, sehr weit. Sie umfasse neben den Krankenkassen auch die Landesapothekerkammern (LAK), was „verfassungsrechtlich höchst problematisch“ sei. Der BVDAK werde mit seiner Stellungnahme zum geplanten Gesetz die Rechte der Verbandsmitglieder deutlich herausstellen.

Die ABDA rechnet nach Inkrafttreten des Gesetzes wegen der bislang unscharfen Formulierungen sogar mit einer Reihe von Gerichtsverfahren: „Es ist festzuhalten, dass die Weite des Tatbestandes eine genaue Prognose der zukünftig strafrechtsrelevanten Pflichtverstöße erschwert. Nicht wenige Detail- und Abgrenzungsfragen werden voraussichtlich erst im Rahmen entsprechender Rechtsprechung geklärt werden können“, hieß es in einem internen Rundschreiben.

Der Spitzenverband der Fachärzte Deutschlands (SpiFa) fordert ebenfalls einen exakt formulierten Katalog, was konkret korruptes Verhalten ist: „Die reichlich unspezifischen Formulierungen im Gesetzentwurf öffnen Tür und Tor für Denunziation und ambitionierte, aber uninformierte Staatsanwaltschaften mit Profilierungsbedürfnissen“, so Hauptgeschäftsführer Lars Lindemann, der bis 2013 FDP-Bundestagsabgeordneter war.

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