Anti-Korruptionsgesetz

Einkaufsrabatte nie korrupt? Alexander Müller, 24.03.2016 12:43 Uhr

Berlin - 

Mit dem Anti-Korruptionsgesetz soll Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe gestellt werden. Die Koalition hatte den Gesetzestext sehr weit gefasst. Apotheker befürchteten, sich künftig schon wegen hoher Rabatte oder Skonti im Einkauf strafbar zu machen. Doch jetzt sieht es so aus, als habe der Gesetzgeber die Apotheker im neuen Entwurf komplett ausgeklammert.

An den bisherigen Entwürfen hatten die Apotheker vor allem zwei Punkte kritisiert: Die Anbindung an das Berufsrecht, wonach auch solche Verstöße strafrechtliche Relevanz erlangt hätten, und die Kriminalisierung von Einkaufsrabatten. Apotheker seien in ihrer Doppelfunktion als Heilberufler und Kaufmann neben heilberuflichen Pflichten auch kaufmännischen Erfordernissen unterworfen, hieß es in einer Stellungnahme der ABDA.

Die Rechtspolitiker der Regierungsfraktionen von Union und SPD haben sich gestern auf einen Änderungsantrag zum Gesetz verständigt, der beide Kritikpunkte aufgreift. Laut dem Berichterstattung der Union, Dr. Jan-Marco Luczak (CDU), wurden die letzten offenen Details geklärt. In Zusammenarbeit mit dem Bundesjustizministerium (BMJV) würden jetzt die finalen Formulierungen erarbeitet.

Was bisher im Änderungsvorschlag steht, hat die halbe Branche aufgescheucht: Die Abgabe von Arzneimitteln ist im neuen Entwurf als Tatbestandsmerkmal komplett gestrichen, die Apotheker sind an dieser Stelle also raus. Nunmehr wird nur noch auf den Bezug abgestellt. Aber auch dieser Passus liest sich so, dass der Einkauf von Apothekern im Grunde gar nicht betroffen ist.

Im Entwurf heißt es an der entscheidenden Stelle wörtlich: „[…] bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind […]“.

Apotheker wenden jedoch in aller Regel keine Arzneimittel unmittelbar an. Dass sich der Bezug nur auf die Medizinprodukte bezieht, ist wegen des Wörtchens „jeweils“ nicht anzunehmen. Luczaks Abgeordnetenbüro konnte in der Sache bislang keine Klarheit schaffen – der zuständige Fachreferent ist momentan nicht zu erreichen.

Gestern hatte der CDU-Politiker verkündet, das Anti-Korruptionsgesetz könnte noch im April verabschiedet werden. Neben dem federführenden Rechtsausschuss war der Gesundheitsausschuss beratend beteiligt. Dessen Mitglieder wurden von der gestrigen Verlautbarung aber dem Vernehmen nach ebenfalls überrascht. Bei der bislang letzten Sitzung sei die Bezugsfrage kein Thema gewesen, heißt es. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Eine andere geplante Änderung ist dagegen zwischen Rechts- und Gesundheitspolitikern schon konsentiert: Die Anbindung an das Berufsrecht der Ärzte und Apotheker soll ersatzlos gestrichen werden. Bei einer Anhörung im Rechtsausschuss war diese Verbindung von den geladenen Experten scharf kritisiert worden.

Luczak spricht von erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln: „Hier bestanden gewichtige Bedenken, ob die Norm das strafbare Verhalten hinreichend präzise und konkret genug beschrieben und damit dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen hätte. Der Bundesgesetzgeber hätte hier nämlich auf Berufspflichten Bezug genommen, die in den einzelnen Bundesländern durch die Berufskammern sehr unterschiedlich geregelt und ausgelegt werden. Folge wäre nicht nur ein Legitimationsdefizit gewesen, sondern möglicherweise auch eine unterschiedliche Strafbarkeit.“ Einen „Flickenteppich“ wolle man unbedingt vermeiden.

Für die Apotheker wäre es eine große Erleichterung, sollte der Bezug von Arzneimitteln tatsächlich in Fragen der Bestechlichkeit ausgeklammert werden. Denn zuletzt herrschte in der Branche große Unsicherheit: Ob OTC-Rabatt oder Großhandelsskonto – jeglicher Einkaufsvorteil stand in der Debatte plötzlich unter Korruptionsverdacht. Offenbar haben die Rechtspolitiker diese Bedenken ernst genommen und sind gewillt, die Apotheker als Kaufleute weiterhin nach den Regeln des Wettbewerbsrechts zu beurteilen. Ein Einkaufsvorteil kann damit beispielsweise berufs- und preisrechtlich unzulässig sein – strafbar wäre er aber nicht.