Die Regierung will Korruption im Gesundheitswesen effektiver unterbinden. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) zur Verschärfung des Strafgesetzbuches (StGB) soll illegale Absprachen unter Heilberuflern verhindern. Das kann auch Einkaufskonditionen betreffen – sofern diese gegen geltendes Recht verstoßen.
Nach dem neuen § 299a StGB sind Zuwendungen verboten, die im Gegenzug eine Bevorzugung auslösen. Diese ist im Gesetzesentwurf definiert als „sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern“. Werden Konkurrenten dadurch geschädigt oder der Wettbewerb ausgeschaltet, ist die Bevorzugung im Sinne des Gesetzes „unlauter“. Eine entsprechende Vereinbarung hierzu reicht aus.
In der Gesetzesbegründung sind allerdings sogenannte „Bezugsentscheidungen“ ausgeklammert – wenn beispielsweise ein Apotheker auf eigene Rechnung und nicht im Auftrag des Patienten handelt und dabei Vorteile erhält. Bei „dem Grunde nach unternehmerischen Entscheidungen“ und dem „Aushandeln von Preisvorteilen“ sei das Gut des Wettbewerbs geschützt.
Das gilt laut Entwurf explizit für „branchenübliche und allgemein gewährte Rabatte und Skonti“. Diese würden „nicht als Gegenleistung für eine konkrete Bezugsentscheidung gewährt, sondern allgemein gegenüber jedermann angeboten werden“, heißt es. Unter bestimmten Umständen können solche Vereinbarungen aber dennoch unzulässig sein.
Unlauter im Sinne des neuen Strafrechtsparagraphen sind solche Absprachen aber nur, wenn sie gegen bestehende Gesetze verstoßen. Für Ärzte und Apotheker greift dabei neben dem Zuwendungsverbot aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) etwa das jeweilige Berufsrecht. So dürften Ärzte schon laut ihrer Musterberufsordnung keine Vorteile beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln annehmen, heißt es.
Bei Apotheken ist § 7 HWG entscheidend. Barrabatte sind vom Zuwendungsverbot ausgenommen – so lange sie nicht gegen die Preisvorschriften verstoßen. Konkret heißt das: Apotheker dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht unterhalb des Herstellerabgabepreises (APU) zuzüglich der Fixpauschale des Großhändlers von 70 Cent einkaufen. Wer künftig gegen diese Auflagen verstößt, handelt auch unlauter im Sinne des Strafrechts. Verboten ist dies aber auch heute schon.
Wörtlich heißt es in der Begründung zum Entwurf: „Für Apotheker kann sich die Unlauterkeit daraus ergeben, dass die gesetzlichen Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung beim Bezug von Arzneimitteln umgangen werden“. Branchenübliche und allgemein anerkannte Rabatte sind davon allerdings nicht betroffen.
Ein allgemein entscheidender Faktor bei Fragen der Bestechung ist die Heimlichkeit, da dies immer den Verdacht einer Unrechtsvereinbarung nahelegt. Entsprechend heißt es auch im Entwurf: „Preisnachlässe beim Bezug unterfallen dem Straftatbestand des § 299a StGB grundsätzlich nicht. Die Unlauterkeit kann sich allerdings daraus ergeben, dass Preisnachlässe gezielt in verdeckter Form gewährt werden.“
Das anstehende Gerichtsverfahren um Skonti ist vor dem Hintergrund des Gesetzesentwurfs noch spannender geworden: Sollte sich die Wettbewerbszentrale mit ihrer Auffassung durchsetzen, dass Skonti den Rabatten zuzurechnen sind, wären sie preisrechtlich relevant – und damit künftig auch strafrechtlich.
Die Politik klammert handelsübliche Skonti allerdings davon aus. Laut dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) können Rabatt und Skonto im Einzelfall auch die rabattfähige Großhandelsmarge von 3,15 Prozent übersteigen, wenn es sich um ein reguläres Skonto handelt. Künftig dürfte der Großhandel allerdings bestrebt sein, transparentere Konditionen zu gewähren, damit die – an sich legalen – Preisnachlässe nicht als versteckte Rabatte gewertet werden – und damit unzulässig.
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