Anti-Korruptionsgesetz

ABDA: Kein Strafrecht für Skonto

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Berlin -

Die ABDA warnt vor einer allzu weiten Auslegung des geplanten Anti-Korruptionsgesetzes. Als Beispiel wird das Skonto beim Großhandelseinkauf genannt: In der Gesetzesbegründung in ihrer derzeitigen Form sei nicht ausgeschlossen, dass „auch jedwedes schlicht unlautere Verhalten“ von dem Straftatbestand erfasst werde, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf. Hinzu komme, dass Apotheker als Gewerbetreibende immer an einem besonders schweren Fall von Bestechung beteiligt wären – ihnen also bis zu fünf Jahre Haft drohten.

Die ABDA kritisiert, dass Besonderheiten im Bereich der öffentlichen Apotheken bislang nicht ausreichend berücksichtigt werden. Beispielhaft geht die ABDA auf Preise für Rx-Präparate ein: Für diese Arzneimittel bestünden Vorgaben für den Einkauf beim pharmazeutischen Großhandel. Vorgesehen seien ein Festzuschlag in Höhe von 70 Cent und ein variabler Zuschlag von 3,15 Prozent. „Viele Detailfragen, so etwa zur Zusammensetzung möglicher Rabatte oder zur Zulässigkeit von Skonti, sind in diesem Bereich, wie in vielen anderen Wirtschaftsbereichen auch, rechtlich umstritten“, so die ABDA.

Eine weite Auslegung, wie sie die Gesetzesbegründung zumindest nicht ausschließe, könne dazu führen, dass Apotheken aus Unsicherheit und Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung schlechtere als die eigentlich zulässigen Konditionen akzeptierten, warnt die ABDA. Damit würden sie auf – vom Verordnungsgeber erwünschte – Einsparungen verzichten, die der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln dienen könnte.

„Aus unserer Sicht ist es den Wettbewerbsbeteiligten nicht zumutbar, abzuwarten, bis etwaige Unsicherheiten einer gerichtlichen Klärung zugeführt sind“, heißt es in der Stellungnahme. Den Apothekern ist laut ABDA auch nicht damit geholfen, dass Korruption nur bei Vorliegen einer Vereinbarung geahndet wird – denn üblicherweise werde ein Vertrag über die Konditionen ausgehandelt, und dieser sei vornehmlich vom Preis abhängig.

Zudem seien die Kunden- und Patienteninteressen in diesen Fällen des Einkaufs bei einem vollsortierten Großhändler „in keiner Weise negativ beeinträchtigt“, betont die ABDA. Unklarheiten bei der Auslegung von Marktverhaltensregelungen seien allenfalls wettbewerbsrechtlich relevant und sollten daher nicht unter das Strafgesetzbuch (StGB) fallen.

Im bisherigen Entwurf aus dem Bundesjustizministerium (BMJ) sind Einkaufsvorteile tatsächlich ausgeklammert. Allerdings folgt in der Begründung der Hinweis, dass Apotheker sich künftig auch strafbar machen, wenn sie etwa gegen das Preisrecht verstoßen. Sogenannte unechte Skonti ohne echte Gegenleistung mit Blick auf das Zahlungsziel könnten demnach unter den neuen Straftatbestand fallen.

Konkret schlägt die ABDA neben ihrer Kritik vor, in den Paragrafen zu Korruption im Gesundheitswesen eine beispielhafte Aufzählung aufzugreifen, wie es sie bei der Regelung zur Schweigepflicht gibt. Diese gilt für „Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“.

Während „einfache“ Korruption mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird, droht in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Darunter fällt jede Form von gewerbsmäßigem Handeln. Mit Blick auf diese Strafverschärfung weist die ABDA darauf hin, dass auch geringfügige Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer fortbestehenden Geschäftsbeziehung zwischen Apothekern und anderen begangen werden, bereits dieses Merkmal erfüllen.

Eine Klarstellung fordert die ABDA auch beim Antragsrecht. Derzeit heißt es, „die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse oder das private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen des Verletzten“ dürften Strafanträge stellen. Diese Formulierung könne dahingehend fehlinterpretiert werden, dass Kranken- und Pflegekassen generell ein Antragsrecht hätten, warnt die ABDA.

„Ein solches generelles Antragsrecht der gesetzlichen Kassen ohne Bezug zu einem konkreten Fall eines ihrer Mitglieder lehnen wir ab“, heißt es weiter. Die ABDA schlägt daher die Formulierung „die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse des verletzten Patienten oder das private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen des verletzten Patienten“ vor.

Schließlich wünscht die ABDA eine Klarstellung, in welcher Form sich die 17 Kammern der Länder an dem regelmäßigen Erfahrungsaustausch beteiligen können. Außerdem fordert die ABDA, die Apotheker auch in den Informationsaustausch auf Bundesebene zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), dem GKV-Spitzenverband und den übrigen Beteiligten einbezogen zu werden.

Die ABDA rechnet nach Inkrafttreten des Gesetzes wegen der bislang unscharfen Formulierungen sogar mit einer Reihe von Gerichtsverfahren: „Es ist festzuhalten, dass die Weite des Tatbestandes eine genaue Prognose der zukünftig strafrechtsrelevanten Pflichtverstöße erschwert. Nicht wenige Detail- und Abgrenzungsfragen werden voraussichtlich erst im Rahmen entsprechender Rechtsprechung geklärt werden können“, hieß es in einem internen Rundschreiben.

Der Spitzenverband der Fachärzte Deutschlands (SpiFa) fordert ebenfalls einen exakt formulierten Katalog, was konkret korruptes Verhalten ist: „Die reichlich unspezifischen Formulierungen im Gesetzentwurf öffnen Tür und Tor für Denunziation und ambitionierte, aber uninformierte Staatsanwaltschaften mit Profilierungsbedürfnissen“, so Hauptgeschäftsführer Lars Lindemann, der bis 2013 FDP-Bundestagsabgeordneter war.

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