Anti-Korruptionsgesetz

ABDA sorgt sich um OTC-Rabatte

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Berlin -

Die Branche ist sich ungewohnt einig, dass das Anti-Korruptionsgesetz nicht in der aktuellen Version in Kraft treten darf: Zu unbestimmt, zu weitreichend und damit eine Gefahr für gewünschte Kooperationen im Gesundheitswesen, lauten die Vorwürfe der Apotheker, Ärzte, Pharmahersteller und zuletzt auch der Großhändler. Die Apotheker fürchten unter anderem für Einkaufskonditionen kriminalisiert zu werden. In ihrer jüngsten Stellungnahme hat auch die ABDA das Thema OTC-Rabatte für sich entdeckt.

Apotheker machen sich nach aktuellem Entwurf etwa der Bestechlichkeit strafbar, wenn sie sich bei der Abgabe von Arzneimitteln unzulässig beeinflussen lassen. Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang, ob Einkaufsrabatte zu einzelnen Produkten schon eine solche Einflussnahme darstellen. Das Thema war bislang vor allem in den Vertriebs- und Rechtsabteilungen der OTC-Hersteller virulent und wurde von Strafrechtsexperten öffentlich problematisiert.

Aus Sicht der ABDA ist der Tatbestand gemäß dem bisherigen Entwurf erfüllt, wenn ein Apotheker bei der Bezugsentscheidung eine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt. Dabei handelt es sich jedoch laut der ABDA-Stellungnahme um einen unbestimmten Begriff. Dieser tauche in der Berufsordnung so gar nicht auf, weil dort spezifische Handlungen untersagt würden. Demnach wäre eine rechtliche Wertung gar nicht möglich.

Dass der Begriff rechtlich unbestimmt ist, bringt die Apotheker in eine ungemütliche Situation: Bestimmungen außerhalb der eigenen Berufsordnungen, etwa das Zugabenverbot aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), könnten für die Bewertung relevant werden. „Dies kann insbesondere für Apotheker weitgehende Konsequenzen haben, da sie in der Doppelfunktion als Heilberufler und Kaufmann neben heilberuflichen Pflichten auch kaufmännischen Erfordernissen unterworfen sind“, so die ABDA.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Vorliegen der strafbegründenden Unrechtsvereinbarung in der Praxis häufig aus Indizien hergeleitet werde. „Einkaufsvorteile größeren Ausmaßes beispielsweise im Segment der verschreibungsfreien Arzneimittel könnten durch die Staatsanwaltschaften als ausreichendes Verdachtsmoment für die Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen aufgegriffen werden, obwohl diese rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden sind“, so die Befürchtung der ABDA.

Die Standesvertretung wünscht sich daher ein Klarstellung, dass „das Bekanntwerden bestimmter Einkaufskonditionen allein kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Straftat“ ist, wenn keine Anhaltspunkte für Bestechung vorliegen.

Laut der bisherigen Gesetzesbegründung sind „Preisnachlässe, die gezielt in verdeckter Form gewährt werden, um sie dem Patienten vorzuenthalten“, vom Tatbestand erfasst, „wenn sie als Gegenleistung für einen Verstoß zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit gewährt werden“. Demnach wäre in der Wertung des Einzelfalls entscheidend, ob sich der Apotheker von einem allgemeinen Einkaufsvorteil in seiner Abgabeentscheidung beeinflussen lässt oder nicht.

Zwar geht aus dem Kabinettsentwurf hervor, dass übliche Rabatte nicht im Fokus des Gesetzes stehen, vollkommen ausgeklammert sind Bezugsentscheidungen aber keineswegs: „Bei branchenüblichen und allgemein gewährten Rabatten und Skonti kann es bereits an der Unrechtsvereinbarung fehlen, da diese nicht als Gegenleistung für eine konkrete Bezugsentscheidung gewährt, sondern allgemein gegenüber jedermann angeboten werden“, heißt es. Das schließt aber eben nicht aus, dass es unzulässige Absprachen gibt, die auch unter das Anti-Korruptionsgesetz fallen.

Auch die ABDA findet die Ausführungen zu branchenüblichen und allgemein gewährten Rabatten „wenig aussagekräftig“. Ansonsten wird in der aktuellen Stellungnahme weitestgehend der Inhalt bisheriger Äußerungen wiederholt. Nur bei der Strafverschärfung gibt es noch eine Ergänzung: „Hiervon sind Apotheker in besonderer Weise betroffen, weil sie sich zur Ausübung ihres Heilberufs notwendigerweise eines Gewerbebetriebs bedienen und gewerbliche Geschäftsbeziehungen unterhalten“, so die ABDA.

Verstöße gegen die geplanten §§ 299a und 299b werden laut Entwurf mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, in besonders schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren. Gemäß der gängigen Definition gilt als besonders schwerer Fall, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Auch die Hersteller sehen hier ein großes Problem, da in einem Unternehmen regelmäßig mehr als drei Personen an einer Aktion beteiligt sind. Selbst Arzt, Sprechstundenhilfe und Apotheker können demnach schon eine Bande sein.

Der Bundestag hat das Anti-Korruptionsgesetz am 13. November in erster Lesung verabschiedet und in den zuständigen Rechtsausschuss verwiesen. Dort findet morgen die öffentliche Anhörung zum bisherigen Entwurf statt. Der Gesundheitsausschuss ist mitberatend tätig. Das Gesetz soll nach den Plänen der Regierung in der ersten Jahreshälfte 2016 in Kraft treten.

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