ABDA erwartet Korruptions-Prozesse APOTHEKE ADHOC, 07.02.2015 10:00 Uhr
Das Anti-Korruptionsgesetz hat als Referentenentwurf das Bundesjustizministerium (BMJV) verlassen. Nicht weniger als 126 Verbände dürfen sich jetzt mit dem geplanten Strafparagraphen zu Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen befassen, darunter natürlich auch die ABDA. In der Jägerstraße befindet man den Entwurf laut einem internen Schreiben für recht vage, was die Unterscheidung zwischen legalem und künftig strafbarem Verhalten betrifft. Das werden später die Gerichte klären müssen, vermutet die ABDA.
Nach den Plänen von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) droht korrupten Ärzten, Apothekern und anderen Leistungserbringern künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Strafbar macht sich demnach, wer bei der Verordnung von Medikamenten oder der Überweisung von Patienten Gegenleistungen fordert oder annimmt. Umgekehrt verletzt künftig auch derjenige das Gesetz, der eine Gegenleistung anbietet oder gewährt.
Aus Sicht der ABDA ist der neue § 299a Strafgesetzbuch (StGB) sehr weit gefasst: „Es ist festzuhalten, dass die Weite des Tatbestandes eine genaue Prognose der zukünftig strafrechtsrelevanten Pflichtverstöße erschwert. Nicht wenige Detail- und Abgrenzungsfragen werden voraussichtlich erst im Rahmen entsprechender Rechtsprechung geklärt werden können“, heißt es in dem Schreiben.
Neben dieser Einschätzung zu vermutlich anstehenden Gerichtsverfahren, weist die ABDA auf mögliche Fallstricke hin. Bei künftig illegalen Vorteilen könne es sich sowohl um materielle als auch immaterielle Zuwendungen handeln: „In Betracht kommen dabei insbesondere auch Einladungen zu Kongressen, die Übernahme von Kosten von Fortbildungsveranstaltungen, die Teilnahme an vergüteten Anwendungsbeobachtungen oder die Einräumung von Vermögens- und Gewinnbeteiligungen sowie grundsätzlich auch Vertragsabschlüsse an sich – dies sogar,wenn die danach erhaltenen Leistungen das angemessene Entgelt einer eigenen vertraglichen Gegenleistung darstellen.“
Die Gesetzesbegründung nenne zudem Ehrungen und Ehrenämter als mögliche Vorteile, bemerkt die ABDA. Eine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze werde nicht gezogen, bei geringfügigen und allgemein üblichen Werbegeschenken fehle es aber auch laut Gesetzesbegründung an einer objektiven Eignung, konkrete heilberufliche Entscheidungen zu beeinflussen. In diesen Fällen sei von einer „sozialadäquaten Zuwendung“ auszugehen, die den Tatbestand nicht erfülle.
Die ABDA weist darauf hin, dass zukünftig auch „Pflichtverletzungen, die bislang allenfalls zu einer berufsrechtlichen oder sozialrechtlichen Ahndung führen konnten, strafrechtliche Konsequenzen haben können“. Das könne etwa die bevorzugte Abgabe bestimmter Arzneimittel sowie das Zuweisungsverbot betreffen.
Auch auf die Ausführungen zu Rabatten und Skonti in der Gesetzesbegründung nimmt die ABDA Bezug: Es sei bemerkenswert, dass branchenübliche und allgemein gewährte Rabatten und Skonti ausgeklammert würden, die Gesetzesbegründung gleichwohl solche Bevorzugungen beim Bezug als unlauter benenne, wenn die Annahme der als Gegenleistung gewährten Vorteile gegen gesetzliche oder berufsrechtliche Vorschriften verstoße.
„Erwähnt wird dabei für Apotheker, dass sich die Unlauterkeit zudem daraus ergeben könne, dass die gesetzlichen Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung beim Bezug von Arzneimitteln umgangen würden“, so die ABDA.
Dass Apotheker und Ärzte hervorgehoben werden, liegt laut Gesetzentwurf an ihrer Schlüsselstellung bei der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln. „Insbesondere die pharmazeutische Industrie sei damit für den Absatz ihrer Produkte wesentlich auf ärztliche und pharmazeutische Verordnungs- und Abgabeentscheidungen angewiesen“, heißt es im ABDA-Schreiben.
Die ABDA weist aber noch darauf hin, dass laut Entwurf das bloße Annehmen eines Vorteils zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend sei. Der Täter müsse den Vorteil vielmehr als Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Unproblematisch wären demnach Zuwendung, die nur das allgemeine „Wohlwollen“ des Nehmers erkaufen sollten oder als Belohnung für eine bereits erfolgte Handlung gedacht sind.