Urteil

Anthroposophie = Homöopathie APOTHEKE ADHOC, 21.09.2007 16:03 Uhr

Berlin - 

Für anthroposophische Arzneimittel gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften für die Registrierung und Marktzulassung innerhalb der europäischen Binnenmarktes wie für homöopathische Arzneimittel. Das entschied nach einem Bericht des Deutschen Ärzteblatts der Europäische Gerichtshof (EUGH) in einem aktuellen Urteil. Gesonderte Zulassungsverfahren seien demnach unzulässig.

Hintergrund des Urteils war ein Rechtsstreit zwischen der niederländischen Regierung und Antroposana, einer Vereinigung für anthroposophische Gesundheitsfürsorge. In den Niederlanden müssen dem Bericht zufolge anthroposophische Arzneimittel nach denselben Rechtsvorschriften wie Arzneimittel zugelassen werden. Antroposana beklagte diesen Umstand; die niederländische Regierung entgegnete, dass für alle Arzneimittel die einheitlichen EU-Registrierungsvorschriften gelten. Auch die Richter des EUGH waren dieser Ansicht.

In Deutschland sieht dem Bericht zufolge die Situation anders aus. So habe es nach Aussagen eines Sprechers des Herstellers Weleda in den vergangenen 25 Jahren Nachzulassungsverfahren für entsprechende Arzneimittel gegeben. In den Niederlanden seien anthroposophische Arzneimittel dagegen „nur geduldet“, heißt es in dem Fachblatt. Ob die deutschen Zulassungen nach dem Urteil Bestand haben können, sei noch nicht entschieden, so der Weleda-Sprecher.