OLG-Urteil

AMPreisV gilt für DocMorris

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Die niederländische Versandapotheke DocMorris muss sich an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) halten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) hervor. Die Richter bestätigten am 19. Februar den Unterlassungsanspruch des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg (LAV) gegen den Versandhändler Otto. Im April 2006 hatte Otto mit Sätzen wie „Sparen auf Rezept“ für DocMorris geworben. Auch DocMorris hatte auf seiner Homepage gesetzlich Versicherten den vollständigen Erlass der Rezeptzuzahlung versprochen.

Laut OLG verstieß die Werbeaktion gegen die AMPreisV, das Arzneimittelgesetz (AMG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). „Das von der Antragsgegnerin beworbene DocMorris-Angebot stellt mit den angebotenen und gewährten Boni einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung dar“, heißt es im Urteil. Aus Sicht der Richter sind auch ausländische Versandapotheken nach dem so genannten Marktortprinzip eindeutig an die deutschen Vorschriften gebunden.

Der Gesetzgeber habe bei der Zulassung des Versandhandels unmissverständlich einen fairen Wettbewerb zwischen niedergelassenen Apotheken und Versandapotheken gefordert. Insofern müsse für beide die AMPreisV gelten. Dies sei zwar nicht ausdrücklich angeordnet, man könne dem Gesetzgeber aber nicht unterstellen, dass er eine „Inländerdiskriminierung sehenden Auges in Kauf nehmen wollte“, so die Richter.

Der Festpreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel verfolge das Ziel, einen „Preiswettbewerb der Apotheken mit schweren Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung“ zu vermeiden. Im Sinne eines effektiven Gesundheitsschutzes und der flächendeckenden Versorgung - insbesondere in ländlichen Gebieten - müsse die Vorschrift auch für ausländische Versender gelten, so die Richter.

Aus europarechtlicher Sicht sei die Bindung ausländischer Versandapotheken an die deutschen Regeln sogar ein milderes Mittel - gegenüber einem nach EuGH-Rechtsprechung zulässigen Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Das OLG widersprach mit seiner Entscheidung einem höchstrichterlichen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Im Streit um Herstellerrabatte hatte das BSG beschieden, dass DocMorris nicht an die deutschen Preisvorschriften gebunden sei.

Die OLG-Richter folgten der Begründung der Vorinstanz. Das Landgericht Hamburg hatte im Mai 2006 die einstweilige Verfügung des LAV Baden-Württemberg bestätigt, wonach Otto verboten wurde, auf diese Weise für DocMorris zu werben.

Mehrere OLG haben sich bereits mit den Fragen beschäftigt, ob ausländische Versandapotheken an die AMPreisV gebunden sind und ob Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig sind - mit unterschiedlichen Ergebnissen. Eine höchstrichterliche Klärung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) steht noch aus. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts wird von Experten allerdings als wichtiges Signal gewertet.

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