Die Ärzte bleiben bei ihrer Forderung, dass ihnen die Apothekenrechenzentren für das Medikationsmanagement nicht anonymisierte Daten liefern sollen. In ihrer Stellungnahme zum Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) wiederholt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ihren Anspruch auf eine entsprechende gesetzliche Regelung. Die ABDA schweigt dazu.
Schon mehrfach haben die Verbände zum AM-VSG Stellung genommen. Aktuell werden die Schriftsätze zur Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags geliefert, die am Mittwoch im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus stattfindet.
Die KBV macht sich – wie schon in ihrer Stellungnahme aus dem August – dafür stark, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) den Ärzten alle für den Medikationsplan erforderlichen Informationen bereitstellen. Als Grundlage sollen die nicht anonymisierten Abrechnungsdaten der Apotheken dienen, die die Rechenzentren bereitstellen sollen. Damit haben sich die Hausärzte innerhalb der KBV durchgesetzt, die seit jeher die Einbindung der Apotheker verhindern wollten.
Obwohl die Ärzte einen gesetzlich verankerten Zugriff auf den Datenschatz der Apotheker einfordern, hält sich die ABDA mit einer Replik zurück. „Die Forderung der KBV, für das Medikationsmanagement nicht anonymisierte patientenbezogene Verordnungsdaten zu liefern, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle und wird dementsprechend von der ABDA auch nicht bewertet“, teilt ein Sprecher auf Nachfrage mit. Stattdessen wiederholt die aktuelle Stellungnahme der ABDA Inhalte aus den beiden bisherigen Papieren zum AM-VSG; hier war lediglich auf den Vergütungsanspruch der Rechenzentren eingegangen worden.
Die KBV argumentiert, dass im Zuge der Einführung des Medikationsplans erweiterter Informationsbedarf entstanden sei. Mit dem E-Health-Gesetz seien Vertragsärzte verpflichtet worden, bei Änderungen der Medikation den Medikationsplan zu aktualisieren. „Für Medikationsanalyse und Arzneimitteltherapiesicherheit benötigt der Arzt aktuelle versichertenbezogene nicht-pseudonymisierte Daten über die Verordnungen je Versicherten“, so die KBV.
Konkret heißt es: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen beraten die Vertragsärzte zur Arzneimittelverordnungssteuerung und zur Steigerung der Arzneimitteltherapiesicherheit insbesondere im Hinblick auf die Erstellung des Medikationsplans [...]. Voraussetzung für Beratungen auf Grundlage von versichertenbezogenen Arzneimittelverordnungsdaten ist das Einverständnis des Versicherten.“
Die KBV schlägt vor, dass den KVen in § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) die Möglichkeit eingeräumt wird, Daten ohne vorherige Pseudonymisierung zu verarbeiten. Dies solle aus Gründen des Datenschutzes getrennt von den sonstigen Prozessen geschehen.
Bislang sind die Rechenzentren verpflichtet, den KVen Daten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Daten dürfen nicht arzt- und nicht versichertenbezogen sein und müssen durch eine von der jeweiligen KV räumlich, organisatorisch und personell getrennten Stelle pseudonymisiert werden.
Einig sind sich KBV und ABDA, dass die Rechenzentren für ihre Datenlieferungen einen Anspruch auf Vergütung bekommen sollen. Der Arbeitsaufwand soll dabei auf Nachfrage nachgewiesen werden. In der Vergangenheit hatte es wiederholt Streit um die Rechnungen gegeben. Deshalb fordert die KBV jetzt eine gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung; ein Zurückbehaltungsrecht soll ausgeschlossen werden.
In ihrer Stellungnahme zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) hatte die KBV sogar gefordert, dass die Rechenzentren die Daten unentgeltlich übermitteln sollen. Immer wieder hatte das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) in den Verhandlungen mit der Gesellschaft für zentrales Datenmanagement und Statistik im Gesundheitswesen (GDSG) mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gedroht. Zuletzt hatten sich die Parteien aber auf eine Vergütung geeinigt. Die GDSG vertritt die großen Apothekenrechenzentren.
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