Bundessozialgericht

Alternativmedizin keine Kassenleistung

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Alternativmedizin gibt es nicht nur in der Apotheke ausschließlich auf Kosten der Patienten: Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts haben Kliniken mit ausschließlich alternativmedizinischen Angeboten keinen Anspruch auf Zulassung bei den Krankenkassen. So genannte Außenseitermethoden fallen demnach nicht in die Leistungspflicht der Kassen. Ein solches Krankenhauskonzept biete keine Gewähr für eine leistungsfähige Behandlung, da es den Anforderungen des Qualitätsgebots nicht genüge.

Mit dem Urteil unterlag die Klinik Benediktusquelle in Ortenberg (Hessen) auch in der höchsten Instanz mit ihrer Klage gegen die Krankenkassen. Sie hatte 6,1 Millionen Euro gefordert, weil sie zwischen 1998 und 2002 Kassenpatienten behandelt hatte - allerdings ohne einen Vertrag mit den Krankenkassen. Die Richter kritisierten, das Krankenhaus habe eigenmächtig Patienten geworben und sie so den anderen Kliniken entzogen. Die fehlende Zulassung habe auch eine Unsicherheit für die Patienten mitgebracht. Das gelte auch für einige Therapien, die zudem nicht im Katalog der Krankenkassen enthalten seien.

Die frühere Geschäftsführerin und heutige Liquidatorin der Benediktusquelle, Lydia Rusch-Kiening, kündigte gegenüber APOTHEKE ADHOC an, nach Prüfung des schriftlichen Urteils eventuell in Revision vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen. Sollte dieses zugunsten der Klinik entscheiden, werde man versuchen, den Betrieb zu reaktivieren, so Rusch-Kiening.

Anderenfalls werde die Klinik nach Abschluss der Liquidation ruhig gelegt. Nachdem die AOK Hessen im Juni 2002 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, stellte die Klinik die Behandlung von Patienten ein. Zuvor hatten die Krankenkassen den Abschluss eines Versorgungsvertrages für GKV-Patienten abgelehnt. Ein Teil der Mitarbeiter der Benediktusquelle sind mittlerweile ins zehn Kilometer entfernte Nidda umgezogen, wo das Behandlungskonzept unter der Trägerschaft der dort ansässigen Fachklinik Dr. Herzog fortgeführt wird.

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