Urteil

Alternative Medizin verordnungsfähig

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Krankenkassen müssen alternative Behandlungsmethoden grundsätzlich bezahlen, wenn sie regelmäßig angewendet werden. Das Sozialgericht Speyer gab mit diesem Urteil der Klage einer Patientin Recht. Ihr Arzt hatte ihr das in der Krebstherapie gängige Mistelpräparat „Helixor“ verschrieben. Die Krankenkasse verweigerte der Klägerin die Kostenübernhame, da Helixor nicht verordnungsfähig sei. Die Richter gaben der Klage statt, da das Medikament allein im Jahr 2003 insgesamt 125.000 Mal verordnet wurde. Dies entspreche der Behandlung von fast 65 Prozent aller Krebspatienten.

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