Almased darf das Original sein Patrick Hollstein, 17.07.2020 14:40 Uhr
Ist Almased ein Original? Oder doch nur ein Proteinshake wie viele? Das Oberlandesgericht München (OLG) entschied in einem Streit mit der Wettbewerbszentrale zugunsten des Herstellers.
Immer wieder steht Almased vor Gericht; diesmal ging es um einen Hörspot, in dem der Hersteller behauptet hatte: „Nach Almased ist nichts mehr wie vorher. Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“ Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, die Aussage sei irreführend, da suggeriert werde, das Produkt stelle das Original dar, während alle weiteren am Markt erhältlichen Produkte nachgeahmt oder unecht seien.
Schon mehrere Gerichte beschäftigten sich mit dem Fall: Erst wies das Landgericht (LG) Lüneburg im Eilverfahren die Klage ab, dann erließ das Oberlandesgericht (OLG) Celle die beantragte einstweilige Verfügung. Das Landgericht Landshut gab dann ebenfalls der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte den Hersteller zur Unterlassung. Doch der wollte sich nicht geschlagen geben und setzte sich nun vor dem OLG München durch.
Die Wettbewerbszentrale hatte Almased wegen des 30-sekündigen Radiospots abgemahnt, in dem es unter anderem hieß: „Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“ In einem Punkt gab der Hersteller sofort nach: Bezüglich des Exklusivanspruchs, dass „nur“ Almased ein klinisch getestetes Erfolgsrezept habe, wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dagegen wollte es sich das Unternehmen nicht verbieten lassen, das eigene Produkte als „das Original“ zu bezeichnen.
Die Wettbewerbszentrale argumentierte, dass das suggerierte produktbezogene Alleinstellungsmerkmal dem Pulver tatsächlich nicht zukomme. Im Bereich der diätetischen Nahrungsergänzungen könne keine Rede davon sein, dass sich „Almased Vitalkost“ in irgendeiner Weise gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von §§ 7a 14a der Diätverordnung abhebe. Zudem könnten Verbraucher den Begriff „das Original“ auch unternehmensbezogen verstehen, in dem Sinne, Almased habe als erstes ein wirkungsvolles Abnehmpulver entwickelt, so die Kritik.
Das LG Lüneburg hatte Almased als „Lokomotive auf dem hier relevanten Markt“ gesehen – wenn auch nicht gleichzustellen mit Marken wie „Tempo“ oder „Tesa“. Die meisten Produkte – jedenfalls von Discountern – hätten sich daran angehängt. Das OLG Celle hatte das anders gesehen: Die Werbung sei irreführend und damit unlauter. Denn die Aussage zum Original werde so verstanden, dass es sich bei Almased Vitalkost um das erste Produkt dieser Art handele, das möglicherweise nachgeahmt wurde, jedenfalls aber am längsten am Markt sei. Der Begriff „Original“ stehe im allgemeinen Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Diesen Eindruck sah das OLG noch verstärkt durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“. Dieser suggeriere dem Publikum gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal.
Außerdem stellte das OLG Celle fest, dass das Produkt „SlimFast“ unstreitig ein vergleichbares Abnehmpulver sei, das deutlich vor Almased Vitalkost vertrieben wurde. Damit sei die Aussage, Almased sei das erste Produkt dieser Art auf dem Markt gewesen, unzutreffend.