Apotheken können bei Lieferengpässen auch in Zukunft ein Alternativpräparat abgeben. Per Änderungsantrag zum Engpassgesetz (ALBVVG) sollen die ursprünglich wegen der Pandemie eingeführten und zuletzt verlängerten Abgabeerleichterungen verstetigt werden.
Apotheken dürfen bei Engpässen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der Ärztin auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
Voraussetzung ist, dass das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar ist. „Das verordnete Arzneimittel stellt lediglich den Ausgangspunkt für die Auswahlregelung zur Bestimmung des abzugebenden Arzneimittels dar. Entscheidend ist aber die Nichtverfügbarkeit des Arzneimittels, das unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages von der Apotheke abgegeben wird“, heißt es zur Klarstellung. Das hat Auswirkungen auf die Verfügbarkeitsabfragen.
Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, „wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen [...] nicht beschafft werden kann.“ Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, genügt eine Verfügbarkeitsanfrage innerhalb einer angemessenen Frist.
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