Dienstaufsichtsbeschwerde

AKWL: Overwiening als Präsidentin unantastbar Nadine Tröbitscher, 07.08.2024 14:07 Uhr

Weder das MAGS noch die AKWL können über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen AKWL-Präsidentin Overwiening bescheiden. Foto: Abda
Berlin - 

Das Gesundheitsministerium NRW kann keinen aufsichtsrechtlich zu beanstandenden Verstoß bei der Kammerwahl in Westfalen-Lippe erkennen. Mehr noch: Das Ministerium ist nach eigenen Angaben auch der falsche Adressat für die von der Liste der BasisApotheker eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde, die sich unter anderem auch gegen Kammerpräsidentin Gabriele Regina Overwiening richtete.

Am 23. Juli hatten die BasisApotheker Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Overwiening sowie Hauptgeschäftsführer und Hauptwahlleiter Dr. Andreas Walter eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landesgesundheitsministerium erhoben. Der Grund: Es sei zu Unstimmigkeiten bei der Kammerwahl gekommen. Das Problem: Im Wahlkreis Arnsberg trat die Liste aufgrund eines Formfehlers nicht an. Dieser wurde trotz der kammerweiten Vereinbarung zum kollegialen Miteinander vom Wahlleiter in Arnsberg, einem Apotheker aus Overwienings Gemeinschaftsliste, nicht vorab nachgefordert.

Die hier fehlenden Plätze in der Kammerversammlung könnten auch dafür gesorgt haben, dass die BasisApotheker keine Fraktion mehr bilden können. Laut Heilberufsgesetz NRW braucht es für eine Fraktion innerhalb einer Kammerversammlung „mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung“. Demnach bräuchten die BasisApotheker mindestens sechs Mitglieder, der Rechnung zufolge haben sie jedoch nur 5,15.

Beschwerde abgewiesen

Doch das Landesgesundheitsministerium NRW hat die Beschwerde schon nach wenigen Tagen zurückgewiesen. „Nach umfassender rechtlicher Würdigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts muss ich Ihnen daher mitteilen, dass kein rechtsaufsichtlich zu beanstandender Verstoß der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vorliegt“, heißt es in der Antwort vom 1. August des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS).

MAGS falscher Adressat ...

Außerdem teilt das MAGS mit, nicht der richtige Adressat zu sein. Zwar habe das MAGS die Rechtsaufsicht über die Kammer inne, doch diese umfasse nicht die Dienstaufsicht. Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Geschäftsführer könne daher nur die AKWL selbst bescheiden.

... AKWL aber auch

Mehr noch. Overwiening unterliege als Kammerpräsidentin und somit demokratisch legitimiertes Organ der Kammer keinem Dienstverhältnis. Daher könnten weder das MAGS noch die AKWL über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie bescheiden.

Mindestens sechs sind nicht fünf

Zuspruch erhält Walter für seine Einschätzung, dass es rechtlich korrekt sei, dass sich gemäß Heilberufsgesetz zur Fraktionsbildung bei 103 Kammerversammlungsmitgliedern mindestens sechs Delegierte zusammenschließen müssen. Abrunden ausgeschlossen. „Der Wortlaut der Norm ist eindeutig“, so das Ministerium.

Wahl annullieren?

Die Annullierung der Wahl sowie die Anordnung einer Neuwahl sind durch das MAGS ebenfalls nicht möglich. Lediglich die neugewählte Kammerversammlung können über die Gültigkeit der Wahl entscheiden. Mit Blick auf die Einschätzung des MAGS, dass kein rechtsaufsichtlich zu beanstandender Verstoß der Kammer erkennbar ist, wohl eher unwahrscheinlich.

Walter: BasisApotheker selbst schuld

„Seit der versäumten fristgerechten Einreichung ihres Wahlvorschlags im Wahlkreis Arnsberg hat die Liste der BasisApotheker keinen Versuch ungenutzt gelassen haben, andere für ihre Fehler zur Verantwortung zu ziehen, um sich den aus ihren Versäumnissen resultierenden Konsequenzen zu entziehen“, kommentiert Walter die Sache. Die „völlig unberechtigte Dienstaufsichtsbeschwerde“ sei nur der Gipfel. Walter weist jegliche Vorwürfe der Diskriminierung und Willkür entschieden zurück: Öffentliche Beschädigungsversuche der Wahl führten zu Vertrauensverlust – das dürfe nicht sein.

Walter weiter: „Wenn ich beim Fußball am Tor vorbeigeschossen habe, kann ich auch nicht den Spielausgang anfechten und beantragen, dass mir ein Treffer zuerkannt ist, weil der Schuss nur ganz knapp daneben war. Und wenn ich nicht fristgemäß vor Spielbeginn die Mannschaftsaufstellung einreiche, kann ich nicht am Spielbetrieb teilnehmen.“ In beiden Fällen würde es der Anstand gebieten, die Schuld für eigene Versäumnisse nicht grundlos bei anderen zu suchen, so Walter weiter.