Keine Fraktion, kein DAT

AKWL: BasisApotheker verlieren Status Laura Schulz, 18.07.2024 09:08 Uhr

Nicht beim DAT dabei: Apotheker Dr. Christoph Klotz. Den BasisApothekern fehlt aufgrund mehrerer Umstände der Status als Fraktion. Damit werden sie nicht für die DAT-Delegierten berücksichtigt. Foto: Mateusz Tondel
Berlin - 

Nach der Kammerwahl in Westfalen-Lippe brodelt es in der Apothekerkammer (AKWL): Arzt und Apotheker Dr. Christoph Klotz kämpft um den Status seiner Liste „BasisApotheker“. Diese haben durch einen Formfehler und den daraus resultierenden weniger Sitzen in der Kammerversammlung (KV) ihren Status als Fraktion verloren. Auch beim Deutschen Apothekertag (DAT) sei man deshalb nicht mehr vertreten. Klotz will dagegen vorgehen.

Am vergangenen Freitag erklärte Klotz dem AKWL-Wahlleiter Dr. Andreas Walter, dass er die Wahl zur 18. KV der AKWL annehme – er ist über seinen Listenplatz bei den BasisApothekern in Münster in die KV eingezogen. Doch für seine Liste sieht es weniger gut aus, weshalb er die Kammer bat, „zu prüfen, ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, der Liste BasisApotheker den Status einer Fraktion zuzugestehen, da die Wahlergebnisse aus beiden Wahlkreisen eigentlich einen Fraktionsstatus zulassen“.

Doch das verbiete § 21 Absatz 1 Heilberufsgesetz NRW, gab die Kammer zurück. „Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.“ Der Stellvertretende Hauptgeschäftsführer der AKWL, Michael Schmitz, antwortet hierzu auf Nachfrage: „Die Liste der BasisApotheker ist bei den Kammerwahlen in den beiden Wahlkreisen Detmold und Münster angetreten und hat mit 111 Stimmen im Wahlkreis Detmold drei Sitze und mit 69 Stimmen im Wahlkreis Münster zwei Sitze in der Kammerversammlung errungen, in Summe also den Stimmen von 180 Wähler:innen fünf Sitze.“

Bei einer KV-Stärke von 103 Delegierten in Westfalen-Lippe ergeben sich zur Erfüllung dieses gesetzlichen Mindestquorums für eine Fraktion also mindestens sechs Mitglieder in der KV. Der Wortlaut lasse daher keine Ausnahmen von dieser Regelung zu. Die fünf Sitze konnten die BasisApotheker insgesamt in den zwei von drei Wahlbezirken holen. Im dritten Wahlbezirk scheiterte die Wahlteilnahme an einem Formfehler, wegen nicht eingereichter Dokumente. Der jetzige Verlust des Fraktionsstatus wiegt daher besonders schwer für Klotz. Er könne den Verweis der Kammer auf geltendes Recht „so nicht akzeptieren“.

Benachteiligung der BasisApotheker?

Seine Liste werde bei den Sitzen durch das Abrundungsverfahren benachteiligt, bei der Fraktionsbildung wird hingegen ein aufgerundeter Wert zur Begründung herangezogen: „Und hier wollen Sie uns ein zweites Mal benachteiligen durch ein Aufrundungsverfahren, dass Sie sich aus den Fingern saugen? Müssen wir da wirklich noch Anwälte einschalten?“, droht Klotz und verlangt Aufklärung. Die Kammer bleibt jedoch bei der sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestgröße einer Fraktion, die in diesem Falle bei „mindestens“ 5,15 KV-Mitgliedern liege. Daher gebe es an den sechs benötigten Mitgliedern nichts zu rütteln. Die Vorschrift sei eindeutig, heißt es von der Kammer.

„Die BasisApotheker sind folglich nicht durch einen formellen Fehler keine Fraktion mehr, sondern weil sie bei der Kammerwahl nicht die dafür erforderliche Anzahl an Sitzen in der Kammerversammlung errungen haben“, so Schmitz weiter. Dass bei einem Antritt in allen drei Wahlbezirken das Ergebnis wahrscheinlich anders ausgesehen hätte, bleibt unbeachtet.

Da er nun aber wieder in der KV sitzt, hat Klotz vor, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen anzuschreiben – „mit der Intention, im Heilberufsgesetz den entsprechenden Paragraphen zu ändern, der bei Kammerwahlen das D’Hondt-Verfahren vorschreibt (ohne dieses Verfahren hätten wir wahrscheinlich weiter einen Fraktionsstatus)“. Dadurch solle auch die Demokratie in der KV wieder gestärkt werden.

Keine Fraktion – kein DAT

Der Verlust des Fraktionsstatus hat Folgen, denn KV-Fraktionen verfügen per AKWL-Geschäftsordnung – die sich ebenfalls aus dem Heilberufsgesetz ergeben – über besondere Rechte. Das betrifft zum Einen die Wahl der Ausschussmitglieder: „Bei der Wahl der Mitglieder der von der Kammerversammlung gebildeten Ausschüsse sind die in der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.“ Ohne Fraktionsstatus werden die BasisApotheker hier ausgeschlossen.

Auch bei den Wahlen der Delegierten zum DAT seien die Fraktionen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Hierfür werden dieses Mal wie auch bei den Ausschüssen nur die zwei verbliebenen Fraktionen berücksichtigt: die von Abda- und Kammerpräsidentin Gabriele Regina Overwiening angeführte Gemeinschaftsliste und die „Aktiven Apotheker:innen“.