Suizidbeihilfe

Ärzte lockern Regeln für Sterbehilfe

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Die Bundesärztekammer (BÄK) hat ihre Grundsätze hinsichtlich der Sterbehilfe gelockert. Während die ärztliche Mitwirkung bei der Selbsttötung laut BÄK-Grundsätzen von 2004 bisher dem „ärztlichen Ethos“ widersprach und sogar strafbar sein konnte, ist sie seit gestern nur „keine ärztliche Aufgabe“ mehr. Mediziner, die bereit seien, für ihre schwerstkranken und sterbenden Patienten Suizidbeihilfe zu leisten, könnten sich nun intensiv mit dieser schwierigen Thematik auseinandersetzen, sagte BÄK-Präsident Professor Dr. Jörg-Dietrich Hoppe.

Vor allem das seit 2009 gültige Gesetz für Patientenverfügungen sei für Hoppe ein Grund gewesen, die Grundsätze zu verändern. In einer Patientenverfügung kann seitdem jeder zu Lebzeiten schriftlich verbindlich festlegen, dass er kurz vor dem Tod zum Beispiel nicht mehr an intensivmedizinisch versorgt werden will.

Hoppe betonte jedoch, dass die aktive Zustimmung des Patienten von größter Bedeutung ist. In einer BÄK-Umfrage hätten die betroffenen Ärzte als wichtigste Bedingungen für eine Suizidbeihilfe eine medizinisch eindeutige - also hoffnungslose - Prognose, die gute Kenntnis des Patienten sowie einen hohen Leidensdruck genannt.

Zudem sei es wichtig, die medizinische Sterbehilfe von therapierbaren Suizidgedanken zu trennen. „Rund 95 Prozent aller Fälle, in denen bei Patienten Suizidgedanken aufkommen, sind mit einer behandelbaren Krankheit verbunden, insbesondere mit Depressionen in den verschiedenen Ausprägungen. Zur Sorgfalts- und Garantenpflicht des Arztes gehört es, diese Krankheit zu erkennen und zu behandeln. Viele Patienten lassen dann ihren Todeswunsch fallen“, sagte Hoppe.

Doch Hoppe warnt, ohne klare Grenzen können immer mehr Ärzte Hilfe beim Sterben leisten. „Wir müssen schauen, wie man das Ganze einigermaßen im Zaum hält.“ Ohne eine verbindliche Rechtsänderung fehle den Ärzten daher Eindeutigkeit zwischen der neuen Empfehlung und dem geltenden Standesrecht, welches die Beihilfe zum Suizid verbietet. „Dieser Widerspruch ist noch nicht aufgelöst“, so der BÄK-Präsident.

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