In den Apotheken bewirken die Rabattverträge viel Aufwand und Kosten - für Ärzte könnten sie zur haftungsrechtlichen Falle werden. Bei einem Medikamentenwechsel müssen Ärzte ihre Patienten über die Nebenwirkungen aufklären. Sie verantworten die Substitution des verordneten Arzneimittels. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. April 2007. Der Arztrechtler Professor Christian Dierks sprach mit der Ärzte-Zeitung über die Haftungsfallen.
Nach Einführung der Rabattverträge seien Apotheker verpflichtet, ein zuzahlungsbefreites Medikament abzugeben, wenn der Arzt aut-idem zugelassen hat. Für die variierenden Nebenwirkungen hafte dennoch der Arzt, erklärte Dierks gegenüber dem Fachblatt. Er rät den Medizinern aus haftungsrechtlicher Sicht, im Zweifelsfall das Kreuzchen bei aut-idem zu machen. Sie sollten Substitution nur zulassen, wenn alle infrage kommenden Arzneimittel in gleicher Weise zur Behandlung des Patienten geeignet seien.
„Deswegen empfiehlt es sich nicht, Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite, wie etwa Antiepileptika, zur Substitution freizugeben. Ähnlich sieht es bei Präparaten mit psychogenen Komponenten aus, beispielsweise Antiasthmatika, oder bei solchen, die möglicherweise für Patienten unverträgliche Hilfsstoffe enthalten wie etwa Lactose“, so Dierks. Die Apotheker hingegen stünden nur in Einzelfällen unter Aufklärungspflicht. Sie müssten Rücksprache mit dem Arzt halten, wenn sie an der Richtigkeit der Verschreibung zweifelten, sagte Dierks.
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