Ärzte müssen haften, wenn ein Patient krank wird, weil es in der Praxis unhygienisch war. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Mediziner nachweisen können, alles Mögliche gegen vermeidbare Keimübertragungen getan zu haben. Das stellte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Urteil klar, auf das die „Ärzte Zeitung“ hinweist. Es komme bei der Haftung nicht darauf an, ob eine Infektion zu erkennen gewesen wäre.
In dem Fall hatte eine Patientin 25.000 Euro Schadensersatz gefordert, weil sie nach einer Injektion einen so genannten Spritzenabszess bekommen hatte. Die Richter befanden, dass in der Praxis grundlegende Hygienegebote ignoriert worden seien. Ermittlungen hätten unter anderem ergeben, dass sich Arzthelferinnen vor dem Aufziehen von Spritzen meist nicht die Hände desinfizierten. Zudem seien Keime in Alkoholen gefunden worden. Der Abszess der Patientin war durch eine Staphylokokken-Infektion ausgelöst worden - übertragen von einer Arzthelferin, die beim Spritzen assistierte.
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